Aus dem erwiesenen Sachverhalt steht fest, daß der Bf sich ohne gültiges Reisedokument, ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich und ohne die erforderlichen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhaltes - er ist lediglich im Besitz von 700 S - und ohne ständige Unterkunft im Bundesgebiet aufhält. Es ist daher vorderhand die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. der Erlassung einer Ausweisung nicht von der Hand zu weisen. Zumal der Bf mittellos und unterkunftslos ist, eine rechtmäßige Ausreise des Bf mangels der erforderlichen Reisedokumente zunächst nicht möglich ist und er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält, war daher der Verdacht der belangten Behörde begründet, daß sich der Bf einem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde und in die Illegalität untertauchen werde. Es war daher die Verhängung der Schubhaft und die Erlassung des Schubhaftbescheides rechtmäßig. Auch wurden dem Bf die Gründe für die Inschubhaftnahme in verständlicher Sprache unmittelbar bei Inschubhaftnahme zur Kenntnis gebracht und wurde er daher bei seiner Inhaftnahme ausreichend belehrt.
Aber auch die weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft erweist sich als rechtmäßig.
Bereits an dem der Inschubhaftnahme folgenden Tag wurde die Ausweisung des Bf gemäß § 17 Abs.1 FrG verfügt und es wurde diese Ausweisung mit Zustellung des Bescheides am 30.5.1996, weil einer Berufung die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, auch mit dem diesem Tage durchsetzbar (§ 22 Abs.2 FrG). Es hat daher der Fremde dann unverzüglich auszureisen.
ISd ergangenen Schubhaftbescheides iVm § 48 Abs.3 FrG gilt daher ab der Durchsetzbarkeit der Ausweisung und weil eine Überwachung der Ausreise des Fremden im Grunde der vorangeführten Gründe (keine rechtmäßige Ausreise möglich; Untertauchen in die Illegalität; keine Unterkunft) notwendig ist, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bf wurde daher ab dem 30.5.1996 zur Sicherung der Abschiebung weiterhin in Schubhaft angehalten. Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.). Im Grunde der Sachverhaltsdarstellung ist ersichtlich, daß die Behörde stets bemüht war, die Schubhaft auch so kurz wie möglich zu halten. Insbesondere hat sie unverzüglich einen Ausweisungsbescheid erlassen und sie hat auch in der Folge ohne Verfahrensverzögerung sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf bei der ghanesischen Botschaft in Bern bemüht. Es kann daher bis zum Zeitpunkt der Entscheidung von einer überlangen Dauer der Schubhaft nicht gesprochen werden, insbesondere deshalb, weil auch kein Grund zur Annahme vorhanden ist, daß das Ziel, nämlich nunmehr die Abschiebung in sein Heimatland, nicht mehr erreicht werden kann. Aus diesem Grunde sind auch die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung gegeben (vgl. VwGH vom 8.9.1995, 95/02/0322 sowie 9.6.1995, 95/02/0041).
Wenn hingegen vom Bf Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 2.7.1996 mit der Begründung behauptet wird, daß die Anhaltung des Bf in Schubhaft durch die BPD W N vom 6.12.1994 bis 2.5.1995, also insgesamt 4 Monate und 26 Tage, bei der nunmehrigen Schubhaft anzurechnen sei, und daher die Höchstdauer der Schubhaft von 6 Monaten überschritten worden sei, so wird diese Rechtsauffassung vom O.ö. Verwaltungssenat nicht geteilt. Wie nämlich aus dem Fremdenpolizeiakt der BPD W N eindeutig hervorgeht, wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verhängt und vollzogen. Ein Aufenthaltsverbot wurde jedoch in weiterer Folge nicht erlassen. Die nunmehrige Schubhaft wurde - in Unkenntnis über ein fremdenpolizeiliches Verfahren vor der BPD W N - zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt und auch unverzüglich ein diesbezügliches Ausweisungsverfahren durchgeführt und mit Ausweisungsbescheid vom 29.5.1996 beendet. Zufolge der Durchsetzbarkeit des Ausweisungsbescheides wurde die Schubhaft sodann zur Sicherung der Abschiebung fortgesetzt. Daraus ist ersichtlich, daß das nunmehrige Fremdenpolizeiverfahren und die zur Sicherung dieses Verfahrens erlassene und fortgesetzte Schubhaft aus einem völlig neuen Anlaß und Grund angestrengt und fortgesetzt wurde. Es ist daher der Rechtsansicht der Behörde Folge zu geben, daß von ihr ein eigenständiges Ausweisungsverfahren durchgeführt wurde und daher zum Zweck dieses anderen Verfahrens auch "neuerlich" eine Schubhaft verhängt werden dürfe. Diese Rechtsansicht ist auch mit dem Wortlaut des § 48 FrG vereinbar, wonach die Schubhaftdauer sich nach dem Grund für ihre Anordnung und die Zielerreichung richtet (vgl. § 48 Abs.2 erster Satz FrG "... so lange aufrechterhalten ..., bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann"). Daraus geht klar hervor, daß die Schubhaft für den im Bescheid angegebenen Grund und das angegebene Ziel verhängt und aufrechterhalten werden darf und sich die Dauer auch an diesen Gründen/Zielen orientiert.
Diese Interpretation steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Bf ins Treffen geführten Judikatur des VfGH vom 15.12.1994, W 1405/94-8, weil in dem diesbezüglichen Anlaßfall die aufeinander folgenden Schubhaftbescheide sich auf ein und dasselbe Aufenthaltsverbot beziehen und zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung dieses Aufenthaltsverbotes erlassen wurden. Es ist daher in diesem Anlaßfall von keinen getrennten anderen Verwaltungsverfahren auszugehen, sondern vielmehr von einer - wenn auch unterbrochenen - Fortsetzung ein und desselben Verfahrens. Als Zweck der Bestimmung des § 48 Abs.4 FrG iZm der obzitieren VfGH-Judikatur ist ersichtlich, daß lediglich ein Mißbrauch der Freiheitsbeschränkung durch Erlassung mehrerer aufeinander folgender Bescheide aus ein und demselben Grund bzw. zu ein und demselben Zweck ausgeschlossen werden soll. Nicht hingegen kann die Bestimmung des § 48 Abs.2 und Abs.4 FrG dahingehend interpretiert werden, daß sie vergleichsweise wie eine Strafhaft einmal verbüßt nie mehr verhängt werden darf. Bei so einer Interpretation wäre es nämlich für jeden Fremden leicht, das österreichische Fremdenrecht zu umgehen: Er bräuchte nur 6 Monate lang zu schweigen oder immer wieder falsche Angaben zu machen, um dann entlassen zu werden und auch ewig vor Schubhaft geschützt zu sein. Die Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen wäre dann jedenfalls in höchstem Maß gefährdet, weil Fremde dann oft in die Illegalität untertauchen und für die Behörde nicht mehr greifbar sind. Jede fremdenpolizeiliche Maßnahme würde dann schon daran scheitern, daß der Fremde immer wieder seinen Aufenthaltsort wechselt und sich so dem Zugriff der Behörde entziehen würde. Im Falle mangelnder Geldmittel (was in den allermeisten Fällen zutrifft) wäre der Fremde wohl oder übel gezwungen, straffällig zu werden, um seine Mittel für den Lebensunterhalt zu besorgen (durch illegale Beschäftigung oder Vermögensdelikte). Eine solche Auslegung des § 48 Abs.4 FrG würde den im FrG festgelegten Zielen und Interessen offensichtlich zuwiderlaufen, sodaß ein solcher Sinn dem § 48 Abs.4 FrG nicht unterstellt werden darf.
Im übrigen gestattet das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit den Entzug der persönlichen Freiheit dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist; eine Höchstdauer des Freiheitsentzuges ist auch in den Fällen des Art.2 Abs.1 Z7 nicht vorgesehen, sondern wird diese Festsetzung dem einfachen Gesetzgeber überlassen. Der einfache Gesetzgeber hat jedoch, wie den Erläuterungen zum Fremdengesetz zu entnehmen ist, eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Fremden und den Interessen des österreichischen Staates sowie seiner Staatsbürger und legal aufhältigen Fremden vorgesehen. Es kann daher die Bestimmung des § 48 Abs.4 FrG hinsichtlich der Festsetzung der Sechsmonatsfrist nicht so verstanden werden, daß die vorgesehenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen an der Durchsetzbarkeit scheitern. Vielmehr ist aus der Systematik des FrG ersichtlich, daß es sich bei der Schubhaft um keine Strafhaft - die man absitzen kann - sondern um eine Sicherungshaft handelt, welche bei Auftreten von Sicherungsgründen zur Erreichung der Sicherungszwecke, nämlich Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Erlassung einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückschiebung usw, zu verhängen ist.