Dem Bf wurde anläßlich der Amtshandlung eine Bestätigung über eine vorläufige Beschlagnahme über Anordnung der BH U-U gemäß § 39 VStG überreicht.
Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, die Behörde zur Sicherstellung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Gemäß Abs.2 leg.cit. können bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
Weder aus dem Verwaltungsakt noch den Ausführungen der belangten Behörde ist ersichtlich, daß gegen den Bf der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Ein solcher konnte auch vom O.ö. Verwaltungssenat nachträglich nicht festgestellt werden. Ermangelt es aber schon an dieser Voraussetzung für eine Beschlagnahme, so war doch die weitere Vorgehensweise jedenfalls rechtswidrig, zumal eine behördliche Anordnung der Beschlagnahme durch Bescheid zu erfolgen hat (§ 39 Abs.6 VStG), oder aber Gefahr im Verzug für das eigenmächtige Einschreiten der Organe der öffentlichen Aufsicht gegeben sein müßte. Eine solche Gefahr im Verzug war aber weder von den einschreitenden Beamten noch von der BH U-U behauptet worden und stellte sich auch nachträglich nicht heraus.
Wenn sich hingegen die belangte Behörde auf das Waffengesetz, konkret § 13 WaffenG, stützt, so ist sie damit nicht im Recht. Von der belangten Behörde ist zum Beschlagnahmezeitpunkt kein Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes eingeleitet worden. Gemäß § 12 Abs.3 Waffengesetz 1986 idFd 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107/1994, sind von der Behörde die im Besitz der Person, gegen die ein Verbot nach Abs.1 (danach hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte) erlassen wurde, befindlichen Waffen- und Munitionsgegenstände und Urkunden unverzüglich sicherzustellen.
Zumal aber kein Waffenverbot gegen den Bf verhängt wurde, entbehrte aus dieser Sicht eine behördliche Sicherstellung der Rechtsgrundlage.
Aber auch der von der Behörde ins Treffen geführte § 13 WaffenG bringt für die gegenständliche Amtshandlung keine rechtliche Deckung. Danach sind nämlich die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition und Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitz durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die abgenommenen Waffen, usw sind unverzüglich mit einer Meldung der Behörde, in deren Bereich die Abnahme erfolgte, vorzulegen und es hat diese Behörde unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbotes nach § 12 Abs.1 vorliegen (§ 13 Abs.2 und Abs.3 leg.cit.). Schon aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich und dies wird auch durch die Eintragung in der dem Bf ausgehändigten Bestätigung bekräftigt, daß es sich bei der gegenständlichen Amtshandlung nicht um ein Einschreiten der Organe aus eigener Macht, sondern um eine Anordnung der belangten Behörde handelte. Im übrigen war Gefahr im Verzug nicht gegeben und wird dies selbst von der belangten Behörde nicht behauptet. Außerdem wurde - wie schon oben ausgeführt - die Erlassung eines Waffenverbotes auch in weiterer Folge nicht in Erwägung gezogen und geprüft.
Selbst der vom Bf ins Treffen geführte § 20 WaffenG würde das Einschreiten der belangten Behörde nicht rechtfertigen, zumal § 20 Abs.3 WaffenG eine Sicherstellung durch die Behörde nur dann vorsieht, wenn ein Entziehungsbescheid (über einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte) aufgrund des § 57 AVG erlassen oder die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen wurde. Da aber auch kein Verfahren zur Entziehung der Waffenbesitzkarte eingeleitet wurde und daher auch kein Bescheid erlassen wurde, entbehrt eine Sicherstellung jeglicher Grundlage.
Ein Einschreiten gemäß § 24 iVm § 143 ff StPO wurde bereits von den einschreitenden Gendarmeriebeamten ausdrücklich in der von ihnen ausgehändigten Bestätigung ausgeschlossen und es ermangelt auch hier an der wesentlichen Voraussetzung der Gefahr im Verzug für ein Einschreiten ohne richterlichen Befehl. Auch ist ein konkreter strafgerichtlicher Aspekt aus dem Akt augenscheinlich nicht ersichtlich.
Gesetzliche Befugnisse nach dem SPG sind aber insofern nicht in Betracht zu ziehen, weil diese Befugnisse des dritten Teils des SPG nur "im Rahmen der Sicherheitspolizei" iSd § 1 und § 3 SPG gelten (vgl. Hauer-Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, S. 149, Anm.3), und nicht auch für die Erfüllung von Aufgaben der Sicherheitsverwaltung, wozu das Waffenwesen zählt (§ 2 Abs.2 SPG). Aus den angeführten Gründen war daher der angefochtene Verwaltungsakt, nämlich die vorläufige Beschlagnahme der gegenständlichen Faustfeuerwaffe als rechtswidrig festzustellen. Eine Zustimmung zu dieser Amtshandlung konnte insofern nicht festgestellt werden, weil aus dem Akteninhalt iZm den Beschwerdeausführungen eindeutig hervorgeht, daß die Abnahme der Waffe über behördliche Anordnung und nicht aus freien Stücken des Bf erfolgt ist und daher jedenfalls Befehlsgewalt ausgeübt wurde. Dies ist von der weiteren Behandlung der Waffe, nämlich der kriminaltechnischen Untersuchung, zu unterscheiden, zu welcher der Bf dann in weiterer Folge (nämlich nach Abnahme der Waffe) seine Zustimmung erteilte.
Der weitere Antrag des Bf, die unverzügliche Ausfolgung der beschlagnahmten Waffe der belangten Behörde aufzutragen, mußte zurückgewiesen werden, weil gemäß § 67c Abs.4 AVG, wenn der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch andauert, die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat. Einer weiteren Anordnung durch den O.ö. Verwaltungssenat bedarf es nicht und ist eine solche unzulässig.