Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung kann der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 72 Abs.1 FrG 1997 von dem angerufen werden, der gemäß § 63 FrG 1997 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf das Fremdengesetz 1997 angehalten wird oder wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 73 Abs.4 FrG 1997).
Der Bf wird im PGH S in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist zulässig und begründet.
Gemäß § 61 Abs.1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Die Schubhaft ist nach dem § 61 Abs.2 FrG 1997 grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Im vorliegenden Fall erfuhr die belangte Fremdenbehörde bereits am 19.8.1999, dass der Bf am 24.10.1999 aus der Strafhaft entlassen wird.
Eine Vorgangsweise nach § 57 Abs.1 AVG war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mehr angebracht. Der Verwaltungssenat hat diese Vorgangsweise in dem Fall nicht aufzugreifen, da dem Bf gegen behördliche Entscheidungen (betreffend Schubhaftbescheide), die entweder auf Grund eines Mandatsverfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens ergangen sind nur die Beschwerdemöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat zukommt.
Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 69 Abs.4 FrG darf die Schubhaft gemäß § 69 Abs.2 FrG nicht länger als zwei Monate dauern.
§ 69 Abs.4 FrG nennt taxativ Gründe für eine Verlängerung der grundsätzlichen Schubhaftdauer von zwei Monaten. Diese die Abschiebung betreffenden Hinderungsgründe setzten aber voraus, dass alle sonstigen Voraussetzungen für die Abschiebung vorliegen (vgl VwSen-400210/5/Kl/Rd vom 14.9.1993, VwSen- 400448/3/Wei/Bk vom 6.11.1996). Die Fremdenbehörde hat jedenfalls innerhalb der Zweimonatefrist einen durchsetzbaren Administrativakt (Aufenthaltsverbot, Ausweisung) zu erlassen, widrigenfalls eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung schon begrifflich nicht denkbar ist (vgl auch § 69 Abs.3 FrG) und eine Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den Verlängerungsgründen des § 69 Abs.4 FrG ausscheidet (vgl VwSen-400228/3/Wei/Shn vom 11.11.1993).
Die belangte Behörde hat zwar entsprechend dem gesetzlichen Auftrag das Ermittlungsverfahren unverzüglich eingeleitet und den Bf am 13.8.1999 niederschriftlich befragt. Ein durchsetzbarer Administrativakt (Aufenthaltsverbot, Ausweisung) ist weder bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides am 22.10.1999 noch bis zum Ablauf der Zweimonatefrist erlassen worden. Dem vorgelegten Akt kann auch nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde mittlerweile ein Aufenthaltsverbot erlassen hat. Der im Akt befindliche Entwurf eines Aufenthaltsverbotes (27.10.1999) zeigt zwar die beabsichtigte Vorgangsweise der belangten Behörde auf, ist jedoch nicht geeignet, den Erfordernissen des § 69 Abs.2 iVm Abs.4 FrG zu entsprechen.
Gemäß § 69 Abs.5 FrG hat die Fremdenbehörde einen aus den Gründen des § 69 Abs.4 FrG anzuhaltenden Fremden davon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.
In der niederschriftlichen Inkenntnissetzung des Bf am 28.12.1999 kann nicht mehr die gesetzlich geforderte Unverzüglichkeit erblickt werden.
Im vorliegenden Fall wirkt sich die Nachlässigkeit der belangten Behörde aber nicht mehr aus, weil eine Verlängerung der Schubhaft iSd § 69 Abs.4 FrG von vornherein nicht zulässig war.