RS UVS Oberösterreich 1998/08/10 VwSen-400512/4/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Rechtssatz

In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß dem Bf ein Abschiebungsaufschub bescheidmäßig bis 23.10.1998 gewährt wurde und nachträglich keine Gründe für eine Verweigerung bzw für einen Widerruf aufgetreten sind, weshalb die Schubhaft rechtswidrig sei. Mit diesen Ausführungen ist der Bf nicht im Recht. Es war zu berücksichtigen, daß die BPD Salzburg ein Heimreisezertifikat für den Heimatstaat des Bf beantragte und offensichtlich von der Absicht einer Abschiebung in das Heimatland ausging. Dies ist im übrigen auch aus einer Niederschrift mit dem Bf zu entnehmen. Demgegenüber ist aber aus dem Fremdenakt der BPD Linz ersichtlich, daß nunmehr eine Zurückschiebung bzw Abschiebung des Bf nach Ungarn als sicherer Drittstaat, über welchen er eingereist ist, beabsichtigt ist und auch schon tatsächlich vorangetrieben wurde. Es kann daher aus dieser Sicht von geänderten Verhältnissen ausgegangen werden, sodaß die belangte Behörde zu Recht ausführt, daß mit Einlangen der Einreisebewilligung nach Ungarn der Abschiebungsaufschub widerrufen wird. Im Gegensatz zu den weiteren Beschwerdeausführungen, daß eine Abschiebung in den Heimatstaat aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, trifft dies für eine Zurück- oder Abschiebung nach Ungarn nicht zu, zumal eine Zurückschiebung nach Ungarn nicht ausgeschlossen ist und Ungarn nunmehr mit Einführung des neuen Asylrechtes auch als sicherer Drittstaat im Sinn der Flüchtlingskonvention angesehen wird. Es war daher die Inschubhaftnahme und weitere Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Außerlandesschaffung des Bf nach Ungarn gerechtfertigt und auch erforderlich, zumal berechtigterweise davon auszugehen ist, daß der Bf mangels Unterkunft und finanzieller Mittel und eines gültigen Reisepasses nicht freiwillig nach Ungarn ausreisen werde.

Im übrigen hat der VwGH ausgesprochen, daß die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den UVS zu erfolgen hat. Nach § 36 Abs.2 Satz 1 FrG (nunmehr § 56 Abs.2 FrG) ist nämlich die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie ua aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für einen solchen Fall ist ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden zu führen ist (vgl. VwGH 8.7.1994, 94/02/0227).

Gemäß § 69 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Es kann in diesem Sinn auch nicht von einer überlangen Schubhaftdauer beim Bf gesprochen werden. Auch ist die Behörde zügig im Verfahren vorgegangen und bemüht, eine Außerlandesschaffung nach Ungarn zu bewerkstelligen. Die Schubhaft hat insgesamt noch nicht zwei Monate gedauert (§ 69 Abs.2 FrG). Im übrigen stellt der Umstand, daß die Bewilligung für eine Einreise nach Ungarn noch nicht vorliegt, einen Grund für eine Verlängerung der Haftdauer gemäß § 69 Abs.4 Z3 FrG dar. Aus den angeführten Gründen war daher die Verhängung der Schubhaft und Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig und mußte auch festgestellt werden, daß auch zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Schlagworte
Zurückschiebung nach Ungarn, kein Hindernis für Schubhaft, Abschiebungsaufschub
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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