Da gemäß § 88 Abs. 2 FrG ursprünglich nach dem FrPG erlassene Schubhaftbescheide nunmehr als nach dem FrG erlassen gelten, ist die Schubhaftbeschwerde nach dem FrG (und nicht nach dem FrPG) zu beurteilen. Inschubhaftnahme unbedenklich, wenn der Beschwerdeführer einem rechtskräftigen Ausweisungsbescheid nicht aus eigenem Folge leistet und zudem Maßnahmen trifft, die auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzielen (aktueller Beschäftigungsnachweis; Unterkunftnahme bei einer Inländerin und nachfolgende Eheschließung).