Gemäß § 41 Abs.1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen.
Der Schubhaftbescheid wurde zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Da im Grunde der weiteren Sachverhaltsfeststellungen, nämlich unrechtmäßige Einreise, unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Mittellosigkeit und Nichtvorhandensein von gültigen Reisedokumenten, vorderhand Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 18 Abs.2 Z6 und 7 FrG vorliegen, und weil keine geordnete Unterkunft und keine Mittel vorhanden waren, auch seitens der belangten Behörde zu befürchten war, daß sich der Bf einem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde, war die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt. Es war daher der Schubhaftbescheid und die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft entgegen den Beschwerdeausführungen rechtmäßig. Soweit sich aber die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wegen übermäßiger Dauer bzw. wegen Ablaufes der zulässigen Maximalfrist per 11.7.1996 richtet, kommt den Beschwerdeausführungen Berechtigung zu.
Gemäß § 48 Abs.1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (§ 48 Abs.2 leg.cit.). Schon dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Vielmehr ergibt sich aus dem bereits festgestellten Sachverhalt, daß die belangte Behörde nicht - wie es geboten ist - unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - dies stellt immerhin den Haftgrund dar - gesetzt hat. So wurde außer der Wahrung des Parteiengehörs mit 3.7.1996, also kurz vor Ablauf der zweimonatigen Frist, kein Verfahrensschritt im Hinblick auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gesetzt. Auch ist aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht ersichtlich, daß sich die belangte Behörde in der Zwischenzeit um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht hat. Auch hinsichtlich der Identitätsfeststellung wurden von der belangten Behörde aktenkundig keine Verfahrensschritte gesetzt. Es haftet daher schon aus diesem Grunde der Anhaltung in Haft eine Rechtswidrigkeit an.
Im übrigen kommt der Beschwerde auch insofern Berechtigung zu, als die höchstmögliche Dauer der Schubhaft von zwei Monaten mit 11.7.1996 endete.
Gemäß § 48 Abs.4 FrG darf eine Verlängerung der Schubhaft über diese Frist hinaus - bis insgesamt längstens sechs Monate - nur erfolgen, wenn der Fremde nur deshalb nicht abgeschoben werden kann oder darf, wenn einer der Gründe der Z1 bis 3 vorliegen. Diese Hinderungsgründe setzen aber voraus, daß alle sonstigen Voraussetzungen für eine Abschiebung iSd § 48 Abs.3 FrG (durchsetzbares Aufenthaltsverbot bzw. durchsetzbare Ausweisung, Notwendigkeit der Sicherung der Abschiebung) vorhanden sind. Ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot ist aber im gegenständlichen Beschwerdefall überhaupt noch nicht vorhanden. Dem schließlich am 25.7.1996 erlassenen Aufenthaltsverbotsbescheid hingegen fehlt noch ein Zustellnachweis.
Es ist daher unter diesem Aspekt eine Anhaltung des Bf in Schubhaft vom 11.7.1996 bis zu seiner Haftentlassung am 26.7.1996 jedenfalls rechtswidrig gewesen.
An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, daß dem Bf - entgegen den Beschwerdebehauptungen - die (wenn auch rechtswidrige) Verlängerung der Schubhaft rechtzeitig gemäß § 48 Abs.5 FrG niederschriftlich (im Wege der BPD L) zur Kenntnis gebracht wurde.