TE UVS Tirol 2007/01/03 2006/13/3509-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des J. U., vertreten durch Dr. D. R., Rechtsanwalt in S., XY-Straße 9/III, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26.11.2006, Zl FSE-731-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 FSG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26.11.2006, Zl FSE-731-2006, behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für Klassen A, B, C und F für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er am 11.07.2006 um 13.10 Uhr mit seinem Motorrad auf der Bundesstraße 171 aus Richtung Wattens kommend Richtung Schwaz gefahren sei. Im Gemeindegebiet von Weer, jedoch abseits des tatsächlich verbauten Ortsgebietes, sei er mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe nach den aktenmäßigen Feststellungen die zulässige Geschwindigkeit um 91 km/h überschritten. Die Erstbehörde gehe nun davon aus, dass die Überschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen erfolgt sei. Grundsätzlich sei jedoch davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung für sich alleine noch nicht die Qualifikation der ?besonders gefährlichen Verhältnisse? erfüllen würde, sondern weitere Umstände hinzutreten müssten. Dieses Vorliegen weiterer Umstände werde bestritten. Insbesondere sei auszuführen, dass im Überholbereich die Bundesstraße 171 eine Gerade darstelle, welche über hunderte von Metern gut einsichtbar sei, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus diesem Grunde sei nicht zu befürchten. Eine solche habe auch tatsächlich nicht bestanden. Auch der von der Bundesstraße in die Gemeinde einmündende Gemeindeweg sei dergestalt angelegt, dass für sämtliche Verkehrsteilnehmer sich die Sichtverhältnisse als äußerst günstig darstellen würden. Die Umstände der besonders gefährlichen Verhältnisse hätte jedenfalls die Erstbehörde als Verwaltungsbehörde selbstverständlich prüfen müssen und werde diesbezüglich Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

 

Mit Bescheid vom 25.07.2006, FSE-491-2006 BH Schwaz, sei aufgrund desselben Vorfalles bereits die Lenkberechtigung für die Klassen, A, B, C und F die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab 11.07.2006, entzogen worden. Die Erstbehörde gehe davon aus, dass aufgrund der Bindungswirkung des Straferkenntnisses, insbesondere hinsichtlich der Umstände der besonders gefährlichen Verhältnissen, für die gegenständliche Entscheidung jedenfalls die Voraussetzungen nach § 7 FSG vorliegen würden. Auch dann, wenn man dieser Rechtsansicht folge, sei die Dauer wie auch der Umfang des Entzuges der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt. Gehe man auch vom festgestellten Sachverhalt der Erstbehörde aus und würde demgemäß der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 bzw Abs 4 FSG erfüllt sein, so sei gemäß § 25 Abs 3 erster Satz FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Die Erstbehörde gehe offensichtlich davon aus, dass mit der Mindestentzugsdauer von drei Monaten das Auslangen gefunden werden könne. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass bereits aufgrund des Bescheides vom 25.07.2006 bei identem Sachverhalt sein Fehlverhalten bereits mit dem Entzug der Lenkberechtigung von zwei Wochen sanktioniert worden sei. Nach dem Grundsatz des ?ne bis in idem? sei die Erstbehörde an die ursprüngliche Entscheidung gebunden und sei es deshalb rechtswidrig, aufgrund desselben Sachverhaltes einen neuerlichen Entziehungsbescheid zu erlassen. Unabhängig davon hätte jedoch auch die zweiwöchige Entzugsdauer berücksichtigt werden müssen. Weiters sei anzuführen, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Motorrad begangen habe und es grundsätzlich auch zulässig und gerechtfertigt sei, die Entziehung auf einzelne Lenkberechtigungsgruppen zu beschränken. Mit der Entziehung der Lenkberechtigung ausschließlich für die Gruppe A hätte sohin auch die Erstbehörde das Auslangen finden können. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Verkürzung der Entziehungsdauer um zwei Wochen in eventu die Beschränkung der Entziehung der Lenkberechtigung lediglich auf die Gruppe A beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11.09.2006, Zl VK-7072-2006, wurde der Berufungswerber rechtskräftig für schuldig erkannt, am 11.07.2006 um 13.10 Uhr im Gemeindegebiet von Weer auf der B 171 Tiroler Straße auf Höhe Strkm 56,630 in Fahrtrichtung Osten als Lenker eines einspurigen Motorrades mit dem Kennzeichen XY die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 91 km/h überschritten zu haben. Der Berufungswerber hat diese Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit im unmittelbaren Kreuzungsbereich mit einer bedeutsamen und stark frequentierten Gemeindestraße (östliche Ortsein- und Ausfahrt von Weer), im Nahebereich eines Schutzweges bzw einer Bushaltestelle, einem einmündenden Feldweg, einer vorhandenen Linksabbiegespur, bei regem Verkehrsaufkommen (laut eigenen Angaben bei herrschenden Berufsverkehr) mit teilweiser Kolonnenbildung, einigen Unebenheiten und Beschädigungen der Fahrbahn um 91 km/h (182 Prozent) überschritten. Der Berufungswerber hat demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 20.09.2006 eigenhändig zugestellt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.07.2006, Zl FSE-491-2006, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C und F für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab 11.07.2006 entzogen sowie weiters das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 11.07.2006 um 13.10 Uhr in Weer auf der B 171, Höhe Strkm. 56,630 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt hat und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h bzw auf Freilandstraßen um mehr als 50 km/h überschritten hat.

 

Am 26.11.2006 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, in welchem ebenfalls begründend ausgeführt wurde, dass der Berufungswerber am 11.07.2006 um 13.10 Uhr in Weer auf der B 171, Höhe Strkm 56,630 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h bzw auf Freilandstraßen um mehr als 50 km/h überschritten hat.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird zunächst auf die Bestimmung des § 26 Abs 4 FSG hingewiesen, wonach eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Überschreitung des Tempolimits um 40 bzw 50 km/h erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz abgeschlossen ist. Eine ?unverzügliche? Durchführung des Entziehungsverfahrens wie im gegenständlichen Fall durch Erlassung des Bescheides der BH Schwaz vom 25.07.2006, Zl FSE-491-2006 (§ 57 AVG Bescheid), war daher gar nicht zulässig, wurde doch das diesem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegende Straferkenntnis seitens der Bezirkshauptmannschaft Schwaz erst am 11.09.2006 erlassen.

 

Weiters wird festgehalten, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.07.2006, Zl FSE-491-2006, dem Berufungswerber am 25.07.2006 persönlich übergeben wurde, unbekämpft geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das Fehlverhalten des Berufungswerbers bei identem Sachverhalt neuerlich sanktioniert.

 

Nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens sowie des ?ne bis in idem? ist jedoch die Erstbehörde an die ursprüngliche Entscheidung (zwei Wochen Entzug) gebunden. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.07.2006, Zl FSE-491-2006, ist unanfechtbar und unwiderrufbar geworden und entfaltet die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Im, gegenständlichen, Verwaltungsstrafverfahren, wird, zunächst, auf, die, Bestimmung, des, § 26 Abs 4 FSG, hingewiesen, wonach, eine, Entziehung, der, Lenkberechtigung, wegen, Überschreitung, des, Tempolimits, um, 40 bzw 50 km/h, erst, ausgesprochen, werden, darf, wenn, das, Strafverfahren, in, erster, Instanz, abgeschlossen, ist, eine, unverzügliche, Durchführung, des, Entziehungsverfahrens, wie, im, gegenständlichen, Fall, durch, Erlassung, des, Bescheides, der Bezirkshauptmannschaft, vom, 25.7.2006 (§ 57 AVG Bescheid), war, daher, gar, nicht, zulässig, wurde, doch, das, diesem, Verwaltungsstrafverfahren, zugrunde, liegende, Straferkenntnis, erst, am 11.09.2006, erlassen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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