Gegen die Anwendung des Mandatsverfahrens bei Erlassung des Schubhaftbescheides bestehen keine Bedenken, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides davon ausgehen konnte, daß der Fremde der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (§12 SuchtgiftG), die mit einer beträchtlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, verdächtig ist. Die Annahme, daß sich der Fremde im Hinblick auf diese Strafdrohung den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch "Untertauchen" zu entziehen suchen werde, war zu diesem Zeitpunkt nicht unbegründet.