Beim gegenständlichen angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 57 AVG erlassen wurde. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Zitierung dieser Bestimmung im Spruchpunkt I sowie aus der Begründung des Bescheides. An diesem Ergebnis können die unrichtige Zitierung des § 64 Abs 2 AVG im Spruchpunkt IV sowie die unrichtige Rechtsmittelbelehrung (Berufung) nichts ändern.