I) Der Spruch: des gegenständlich angefochtenen Bescheides im Verfahren UVS-MIX/V/42/3183/2010 lautet wie folgt: ?Der Verlassenschaft nach Herrn Nissen L., geb. 1930, gest. am 6.8.2006, vertreten durch die erbserklärten Erben Eduard L., geb. 1959, Ruth Be.., geb. 1961, Josef L., geb. 1963 und Elisabeth W., geb. 1970, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F., wird aufgetragen, die Kosten, die anlässlich der Durchführung von vom Landeshauptmann von Wien zur Beseitigung von Gefahr im Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der AsylGH als zur Prüfung dieser Frage primär (vgl § 12 Abs4 FPG 2005 iVm § 16 und § 2 Abs1 Z25 AsylG 2005) zuständige und letztinstanzliche Institution festgestellt, dass der Fremde nicht minderjährig ist, so sind die Fremdenpolizeibehörde und der UVS daran iSd § 69 Abs1 Z3 iVm § 38 AVG gebunden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn überdies keine Rede davon sein kann, dass es dem Fremden gelungen wäre, die von ihm vorgebrachte Minderjährigkeit wenigstens ansatzweise au... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (im Folgenden BH) vom 28.05.2008, Zl. MA-07-08-572-58, wurde das im Vorspruch angeführte Verfahren betreffend das Ansuchen der Mag. *** um Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem näher umschriebenen Standort ausgesetzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zeitlich frühere Ansuchen des Herrn X** und der Frau Y** Vorfragen für die Entscheidung über den Konzessionsantrag d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Aussetzungsbescheid des Bezirkshauptmannschaft wurde der Einschreiterin vor Stellung des Devolutionsantrages zugestellt. Die bescheidmäßig erfolgte Aussetzung wurde im Berufungsverfahren bestätigt, sodass die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren berechtigterweise ausgesetzt hat und keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht vorlag. Der Devolutionsantrag war daher abzuweisen. Schlagworte Devolutionsantrag, Aussetzungsbescheid, keine Verletzung der Entscheidun... mehr lesen...
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (im Folgenden ?BH?) vom 28.05.2008, Zl. MA-07-08-572-58, wurde das im Vorspruch angeführte Konzessionsverfahren betreffend Frau Mag. X** ausgesetzt. In der Begründung: des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zeitlich früheren Ansuchen des Herrn Mag. Y** und der Frau Mag. Z** Vorfragen für die Entscheidung über den Konzessionsantrag der Frau Mag. X** darstellten und deshalb werde gemäß dem Grundsatz der Verfahrensökonom... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Fall, dass ein Antrag auf Erteilung einer Apothekenbewilligung vor Inkrafttreten des § 51 Abs. 1 ApG am 1.8.2002 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, mit dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über Konzessionsanträge geändert wurde, gestellt worden und ein anderer nach diesem Datum, sind unterschiedliche Behörden zur Führung der Verfahren zuständig. Gemäß § 68a Abs. 2 ApG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.08.2002 anhängigen Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt gemäß § 42 Abs 3 VwGG ?ex tunc?-Wirkung zu, sodass allen Akten, die während der Geltung eines später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt worden waren, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Auf Grund dieser ?ex tunc?-Wirkung stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches aufhebendes Erkenntnis bezüglich des rechtskräftig abgeschlossenen Vef... mehr lesen...
Rechtssatz: Der rechtskräftige Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, stellt für den Entziehungsbescheid keine Vorfrage iS des § 38 AVG dar. Vielmehr wird im § 24 Abs 4 FSG ein solcher Bescheid als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt. Es wird nämlich insoweit als Element eines Tatbestandes für eine Rechtsfolge (hier: Entziehung der Lenkberechtigung) nicht ein Sachverhalt vorgesehen, der an sich (für sich allein) von einer anderen Behörde zu beurteilen wä... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine schuldhafte Verzögerung der Entscheidungspflicht der Behörde iSd § 73 Abs. 2 AVG nicht vor, wenn die säumige Behörde gemäß § 38 2. Satz AVG berechtigt ist, das Verfahren auszusetzen, wobei es zur Vermeidung von Säumnisfolgen auch keines formellen Aussetzungsbescheides bedarf. Eine Verzögerung ist nämlich nur dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie wede... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion A vom 20.10.2003, Zahl: III-VA-911 und 912/FE/03 die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides entzogen worden und ist gemäß § 57 Abs. 2 AVG einer gegen den erlassenen Bescheid erhobenen Vorstellung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, so ist die Entziehung der Lenkberechtigung mit der Zustellung dieses Bescheides rechtswirksam geworden. Der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Aussetzung ist neben der Anhängigkeit des Verfahrens die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage. Unter einer Vorfrage iSd § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage ? als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches ? von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Zuge von behördlichen Maßnahmen iS des § 7 Spielapparategesetz ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zulässig, ob das Eigentum an einem gemäß Abs 1 dieser Bestimmung entfernten Spielapparat auf Grund dessen, dass sich der Eigentümer nicht rechtzeitig gemeldet hat, auf das Land übergegangen ist. Die Erlassung eines solchen Bescheides ist im öffentlichen Interesse wie auch im rechtlichen Interesse zumindest desjenigen gelegen, der sich gemäß § 7 Abs 2 leg cit... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aussetzung des Führerscheinentzugsverfahrens ist begründet, da es sich bei der im Entziehungsverfahren zu prüfenden Frage, ob der Berufungswerber die in Rede stehenden Übertretungen begangen hat und demnach bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Führerscheingesetzes vorliegen, um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt. Eine Klärung der Frage, ob der Berufungswerber zu dem damaligen Zeitpunkt diese strafbaren Handlungen begangen hat, erfolgt im Verwaltungsstraf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber am 7.9.2003 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung begangen hat, ist im Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bildet diese Frage eine Vorfrage, und zwar, weil eine solche Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 leg cit gilt. Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt für die Ermessensübu... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des in dieser Angelegenheit im Strafamt der BPD A anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach den §§ 99 Abs. 1 iVm 5 Abs. 2 StVO ausgesetzt wird, so steht aufgrund dieses Ausspruches fest, dass die Aussetzung des Entzugsverfahrens wegen des Lenkens eines Kfz im alkoholisierten Zustand erfolgte. Im Sinne des § 38 2. Satz AVG... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob auf einem Baugrundstück Dienstbarkeitsrechte lasten, die durch das beantragte Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, ist für die Entscheidung in Baubewilligungsverfahren nicht entscheidend. Entscheidend ist nur der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder die Zustimmung des Eigentümers oder Bauberechtigten, weil es sich bei der Bebauung um ein aus dem Eigentum bzw Baurecht erfließendes Recht handelt. Somit ist die Frage des Bestehens eines ... mehr lesen...
Rechtssatz: Erlässt die Erstinstanz unter Zugrundelegung des § 57 Abs. 1 AVG - Gefahr in Verzug - einen Bescheid, welcher mit Vorstellung bekämpft wurde, so kommt diesem Bescheid aufschiebende Wirkung nicht zu. Erlässt die Erstinstanz innerhalb der ihr nach § 57 Abs. 2 AVG offen stehenden Zweiwochenfrist lediglich einen sogenannten Aussetzungsbescheid iSd § 38 zweiter Satz AVG, so gibt sie damit nicht zu erkennen, dass sie in der gegenständlichen Administrativangelegenheit weitere Ermittl... mehr lesen...
I.1. In der beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 1. August 1995 eingelangten Beschwerde gemäß "Artikel 129 a Abs 1 Z 2 und Z 3 B-VG, § 88 Abs 1 und Abs 2 SPG" wurde die Verletzung des "einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 87 in Verbindung mit § 16 Abs 2 Z 2 und § 65 Abs 1 SPG" sowie "des einfach gesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß § 87 in Verbindung mit § 35 SPG" geltend gemacht. 2. Mit Bescheid d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung im Zuge einer Vorfragenabklärung von der Datenschutzkommission beurteilen lassen und hat diese mit Bescheid vom 28. Mai 1998, GZ.: 120609/5-DSK/98, die Rechtswidrigkeit der Ermittlung der personenbezogenen Daten bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Die erkennende Behörde schließt sich den rechtlichen Ausführungen in der
Begründung: des Bescheides der Datenschutzkommission vollinhalt... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Bescheid wurde der Devolutionsantrag des nunmehrigen Berufungswerbers mit der wesentlichen
Begründung: abgewiesen, eine schuldhafte Verzögerung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, welche das dem Devolutionsantrag zugrunde liegende Führerscheinentzugsverfahren durchzuführen und zu entscheiden habe, liege nicht vor. Die säumige Behörde sei gemäß § 38 AVG berechtigt gewesen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gerichtlichen Straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar regelt § 38 AVG nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Jedoch hat sie sich vornehmlich von Überlegungen der Verfahrensökonomie leiten zu lassen und das erhebliche rechtliche Interesse der betroffenen Partei - im vorliegenden Fall an einer raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens - mitzu- berücksichtigen (VwGH 12.2.1986, 85/11/0239 u.... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständigen Behörde ausgesetzt werden. Hiezu bedarf es keines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG. Die Kraftfahrbehörde kann ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an der... mehr lesen...
Rechtssatz: Obgleich dem § 123 Abs.1 letzter Satz KFG, wonach dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zuständig ist, durch § 35 Abs.1 des (mit 1. November 1997 in Kraft getretenen) Führerscheingesetzes-FSG materiell derogiert wurde und daher die im Grunde des Art. 129a Abs.1 Z3 B-VG bzw. § 67a Abs.1 Z1 AVG dem unabhängigen Verwaltungssenat vom Bundesgesetzgeber zugewiesene Kompetenz als Berufungsbehörde gegen ersti... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört"; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (au... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 123 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.I.Nr.103/1997 (im folgenden: KFG), haben dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate zu entscheiden. Nach der inzwischen ständigen - wenngleich ho. nicht geteilten - Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein im Devolutionsweg ergangener Bescheid des Landeshauptmannes als eine erstinstanzliche Ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden". Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den § 81 bis § 84 (au... mehr lesen...
Rechtssatz: Zunächst wird festgestellt, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in der förmlichen Mitteilung des Landeshauptmannes von OÖ. vom 7.8.1995 eine hoheitliche Mitteilung erblickt, der Bescheidqualität zukommt. Die normative Qualität eines Aktes einer Behörde ist primär aus seinem Inhalt abzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Bescheides der Wille der Behörde maßgeblich, hoheitliche Gewalt zu üben. Diesen Hoheitsakt hat der Land... mehr lesen...
Rechtssatz: Sicherungszweck nicht obsolet, wenn der Vater des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung dahingehend, für den Unterhalt seines Sohnes zu sorgen und diesen bei sich wohnen zu lassen, abgegeben hat, weil dies keine Gewähr dafür bietet, daß der Beschwerdeführer für die Behörde auch dann greifbar ist, wenn die Ausweisung gegen diesen im Wege der Abschiebung zwangsweise vollstreckt werden muß. Keine eigenständige Prüfung der Frage der behaupteten Verletzung des "Refoulement"... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. März 1991, Zl xx, wurde Herr xx gemäß §28 Abs1 AuslBG (richtig: §28 Abs1 Z1 lita AuslBG) mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft. In diesem mittlerweile rechtskräftigen Straferkenntnis wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xx in xx, xx, es zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft entgegen den Bestimmungen der §§3 und 28 Abs... mehr lesen...