Der Aussetzungsbescheid des Bezirkshauptmannschaft wurde der Einschreiterin vor Stellung des Devolutionsantrages zugestellt. Die bescheidmäßig erfolgte Aussetzung wurde im Berufungsverfahren bestätigt, sodass die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren berechtigterweise ausgesetzt hat und keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht vorlag. Der Devolutionsantrag war daher abzuweisen.