Sicherungszweck nicht obsolet, wenn der Vater des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung dahingehend, für den Unterhalt seines Sohnes zu sorgen und diesen bei sich wohnen zu lassen, abgegeben hat, weil dies keine Gewähr dafür bietet, daß der Beschwerdeführer für die Behörde auch dann greifbar ist, wenn die Ausweisung gegen diesen im Wege der Abschiebung zwangsweise vollstreckt werden muß. Keine eigenständige Prüfung der Frage der behaupteten Verletzung des "Refoulement"-Verbotes durch den UVS im Hinblick auf § 38 AVG, wenn diesbezüglich bereits ein Antrag gemäß § 54 FrG bei der Behörde gestellt wurde. Abweisung.