Im Fall, dass ein Antrag auf Erteilung einer Apothekenbewilligung vor Inkrafttreten des § 51 Abs. 1 ApG am 1.8.2002 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, mit dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über Konzessionsanträge geändert wurde, gestellt worden und ein anderer nach diesem Datum, sind unterschiedliche Behörden zur Führung der Verfahren zuständig. Gemäß § 68a Abs. 2 ApG sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.08.2002 anhängigen Verfahren nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen (Zuständigkeit beim BMGFJ). Es besteht keine Regelung, wonach über konkurrierende Ansuchen auf Erteilung zur Errichtung und zum Betrieb von Apotheken, die vor und nach dem 01.08.2002 gestellt worden sind und die einander im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, die Behörde über alle Ansuchen zu entscheiden hat, die nach der vor Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 geltenden Rechtslage die zuständige war, aber eben auch keine, wonach die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die nach der geltenden Rechtslage zuständige Behörde übergeht. Sind unterschiedliche Behörden zur Entscheidung über die Ansuchen zuständig, besteht keine Verfahrensgemeinschaft zwischen den konkurrierenden Konzessionswerbern.