Voraussetzung für die Aussetzung ist neben der Anhängigkeit des Verfahrens die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage. Unter einer Vorfrage iSd § 38 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage ? als Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruches ? von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (VwGH 12.10.1982, 82/05/0127 und 30.10.1990, 88/04/0147). Präjudizielle ? und somit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn ? ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, dh eine notwendige Grundlage ist, und die diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 22.4.1986, 86/07/0001). Eine präjudizielle Rechtsfrage liegt dann nicht vor, wenn der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens für die Entscheidung der Hauptfrage (Entziehung der Lenkberechtigung) unwesentlich ist. Eine verfügte Entziehungsmaßnahme nach § 26 Abs. 7 FSG setzt den Abschluss des Strafverfahrens voraus. Nach der Aktenlage ist das Strafverfahren in erster Instanz nicht abgeschlossen, da der Berufungswerber gegen die im Strafverfahren ergangene Strafverfügung fristgerecht Einspruch erhoben hat, wodurch die Strafverfügung außer Kraft getreten und das ordentliche Strafverfahren eingeleitet worden ist, sodass kein Ermessen der ersten Instanz besteht, das gegenständliche Entziehungsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)