RS UVS Vorarlberg 2003/06/12 3-18-03/03

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Rechtssatz

Die Frage, ob auf einem Baugrundstück Dienstbarkeitsrechte lasten, die durch das beantragte Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnten, ist für die Entscheidung in Baubewilligungsverfahren nicht entscheidend. Entscheidend ist nur der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder die Zustimmung des Eigentümers oder Bauberechtigten, weil es sich bei der Bebauung um ein aus dem Eigentum bzw Baurecht erfließendes Recht handelt. Somit ist die Frage des Bestehens eines Fahrrechtes auf der Bauliegenschaft zu Gunsten der Berufungswerberin keine Vorfrage, die angesichts des anhängigen Gerichtsverfahrens zur Aussetzung des Bauverfahrens berechtigen würde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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