1 Die revisionswerbenden Parteien sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. 31/8, KG K., auf dem sich ein Gebäude (Objekt K. Nr. 10) befindet. 2 Mit Bescheiden vom 26. November 2018 trug der Bürgermeister der Marktgemeinde Kremsmünster den revisionswerbenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs. 5 Oberösterreichisches Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) auf, ihr Objekt K. Nr. 10, welches im Anschlusspflichtbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Ma... mehr lesen...
Index: L69304 Wasserversorgung Oberösterreich10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGG §42 Abs1WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs1 Z2WRG 1959 §36 Abs1 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/07/0126
Rechtssatz: Voraussetzung und Zweck der Normierung eines Anschlusszwanges durch den Landesgesetzgeber nach § 36 Abs. 1 WRG 1959 ist, da... mehr lesen...
I. 1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. September 2020 wies das Verwaltungsgericht - durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2020 - einen Antrag der Revisionswerberin vom 24. August 2019 „auf Ausstellung eines Bescheides laut Urteil LG Krems, 9C772/14y“, zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuließ. 2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das vor... mehr lesen...
Index: L37293 Wasserabgabe NiederösterreichL69303 Wasserversorgung Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: GdwasserleitungsG NÖ 1969GdwasserleitungsG NÖ 1978 §2 Abs2GdwasserleitungsG NÖ 1978 §2 Abs3VwRallgWasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §1 Abs3WRG 1959 §36 Abs1
Rechtssatz: § 2 Abs. 2 NÖ GdwasserleitungsG 1978 bestimmt hinsichtlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung,... mehr lesen...
Index: L69304 Wasserversorgung Oberösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10B-VG Art10 Abs2B-VG Art102VwGG §47 Abs5WasserversorgungsG OÖ 2015 §11 Abs1WRG 1959 §36 Abs1
Rechtssatz: Das OÖ WasserversorgungsG 2015 ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht nach Art. 10 Abs. 2 dritter Sat... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Mai 1996 die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme und -rückgabe für den Betrieb einer Wärmepumpe sowie die Nutzwasserentnahme für Bewässerungszwecke, befristet bis zum 1. Dezember 2006, erteilt; als maximales Maß der Grundwasserentnahme des Nutzwassers für Bewässerungszwecke wurden 500 m3/Jahr festgelegt. Mit Antrag vom 20. Februar 1997 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausnahme vom ... mehr lesen...
Index: L37297 Wasserabgabe TirolL69307 Wasserversorgung Tirol81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs1;WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs2;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: § 2 Abs 2 WasserleitungsO St. Johann/Tirol 1972 geht von der Vorstellung aus, dass die Wirtschaftlichkeit des Betriebes einer bestehenden Wasserversorgungsanlage durch eine Verringerung der zur Wass... mehr lesen...
Index: L37297 Wasserabgabe TirolL69307 Wasserversorgung Tirol40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs1;WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs2;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer hypothetischen Stattgebung eines Antrags auf Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 2 Abs 2 WasserleitungsO St. Johann/Tir... mehr lesen...
Index: L37297 Wasserabgabe TirolL69307 Wasserversorgung Tirol81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs2;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: Als relevante Vergleichszahlen für das Vorliegen einer Gefährdung in wirtschaftlicher Hinsicht iSd § 2 Abs 2 WasserleitungsO St. Johann/Tirol 1972 sind nicht nur die Daten eines Abschnittes der Versorgungsanlage, sondern die Daten der Gesamtanlag... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1991 gewährte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 2 des Oberösterreichischen Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Wasserleitungsordnung für die mitbeteiligten Gemeinde eine Ausnahme vom Anschlußzwang an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage für die landwirtschaftlichen Objekte und Objektteile hinsichtlich des Bezuges von Nutzwasser mit der Auflage, daß zw... mehr lesen...
Index: L69304 Wasserversorgung Oberösterreich81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §3 Abs2;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 3 Abs 2 OÖ GdwasserversorgungsG ist die gesetzgeberische Absicht zu entnehmen, in der Normierung der einer Ausnahme vom Anschlußzwang entgegenstehenden Tatbestände auch einer solchen Verminderung der Anzahl der zur Wasserabnahme gegen Entgelt verpflich... mehr lesen...
Index: L69304 Wasserversorgung Oberösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §38;B-VG Art7 Abs1;GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §3 Abs2;StGG Art2;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: In der Verfolgung des Gesetzeszweckes des § 3 Abs 2 OÖ GdwasserversorgungsG darf bei dessen Anwendung das Verfassungsgebot gleicher rechtlicher Behandlung gleic... mehr lesen...
Index: L69304 Wasserversorgung Oberösterreich40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §3 Abs2;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: Bei Anschlußpflichtigen, die für den Fall einer positiven Erledigung eines Antrages Dritter auf Ausnahme vom Anschlußzwang nach § 3 Abs 2 OÖ GdwasserversorgungsG erklärt haben, ebenfalls den Antrag auf Gewährung der Ausnahme vom Ansch... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 15. Dezember 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Verwendung des Wassers aus einem auf seinen Liegenschaften befindlichen Brunnen zur Trinkwasserversorgung zu genehmigen, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Sie wurde bei der Gemeinde Gloggnitz eingebracht und richtet sich an die nö. Landesregierung. Mit der Begründung: , bisher sei keine Entschei... mehr lesen...
Index: L37293 Wasserabgabe NiederösterreichL69303 Wasserversorgung Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof10/09 Gemeindeaufsicht81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: BGdAG 1967 §3 Abs1;B-VG Art10 Abs2;B-VG Art119a Abs3;B-VG Art119a Abs5;VwGG §27;VwRallg;WasserleitungsanschlußG NÖ 1978;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: Das NÖ WasserleitungsanschlußG 197... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug gemäß § 17 des Gesetzes vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des Nördlichen Burgenlandes, LGBl. für das Burgenland Nr. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1973 (im folgenden: WLVG) das Bestehen von Anschlußpflicht für das im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Gattin stehende Grundstück Nr. 1082/6 KG. N. aus. Daß das a... mehr lesen...
Index: L69301 Wasserversorgung Burgenland81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WLVG Bgld Nord 1956 §18 Abs1;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992070105.X01 Im RIS seit 12.11.2001 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit dem Ehepaar JS und HS ein durch eine gemeinsame Betonplatte und ein gemeinsames Flachdach verbundenes und über gemeinsame Versorgungsleitungen verfügendes, in den Jahren 1969 bis 1971 in N errichtetes Haus. Dieses Haus war seinerzeit als Superädifikat auf dem damals im Eigentum von AB gelegenen Grundstück Nr. 1082, KG N errichtet worden, der Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung der mitbeteiligten Partei (in der Folge: mP) erfolgte im Ja... mehr lesen...
Index: L69301 Wasserversorgung Burgenland81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WLVG Bgld Nord 1956 §18 Abs1;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: § 18 Abs 1 Bgld WLVG 1956 stellt auf ein schon bestehendes GEBÄUDE ab. Die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Bgld WLVG 1956 setzt nicht voraus, daß ein Anschluß an eine ANDERE Wasserversorgungsanlage besteht, das Gesetz stellt vielmehr auf eine Wasserversorgungsanlage SCHLECHTHIN ab (... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 23. April 1992 entschied der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dieses Beschwerdeverfahrens (in der Folge: mP) gemäß § 2 der Wasserleitungsordnung der mP vom 8. Februar 1972 (in der Folge: WLO), kundgemacht gemäß § 53 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 1992 um teilweise Befreiung vom Anschlußzwang an die Gemeindewasserversorgungsanlage wie folgt: "1. Der Wirtschaftsteil des "L-Hofes" (A 1) wird... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;B-VG Art10 Abs2;WRG 1959 §36 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/07/0044 E 25. November 1999
Rechtssatz: Die Ermächtigung des § 36 Abs 1 WRG geht über Art 10 Abs 2 B-VG nicht hinaus, sodaß die Einrichtung des Anschlußzwanges und Benutzungszwanges eine Regelung des Wasserrechts ist (Hinweis... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde X gemäß § 5 des oberösterreichischen Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956 (GemWVG), hinsichtlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers fest, daß diese dem in § 1 GemWVG normierten Anschlußzwang an die Ortswasserversorgungsanlage X unterliege. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Anschlußzwang die Verpflichtung zur Deckung des Bedarfes an Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlic... mehr lesen...
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 7. Juni 1988 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde N gemäß § 5 des oberösterreichischen Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956 (GemWVG), hinsichtlich der Liegenschaften der Beschwerdeführer fest, daß diese dem in § 1 GemWVG normierten Anschlußzwang an die Ortswasserversorgungsanlage N unterlägen. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Anschlußzwang die Verpflichtung zur Deckung des Bedarfes an Trink- und Nutzwasser ausschließlic... mehr lesen...
Index: L69304 Wasserversorgung Oberösterreich81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §1 Abs1 idF 1971/025;WRG 1959 §121 Abs1;WRG 1959 §36 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/07/0133 E 17. November 1981 VwSlg 10593 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Ein Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage darf erst dann durchgesetzt werden, wenn die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß § 121 Abs 1 W... mehr lesen...
Index: L69304 Wasserversorgung Oberösterreich81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §1 Abs1 idF 1971/025;WRG 1959 §121 Abs1;WRG 1959 §36 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/07/0133 E 17. November 1981 VwSlg 10593 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Ein Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage darf erst dann durchgesetzt werden, wenn die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß § 121 Abs 1 W... mehr lesen...
Index: L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragSalzburgL82005 Bauordnung SalzburgL82305 Abwasser Kanalisation Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;AVG §52;BauTG Slbg 1976 §32;WRG 1959 §36 Abs1;
Rechtssatz: Sachverständigen Ausführungen kann in tauglicher Weise nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (hier: Verfahren gemäß § 36 Abs ... mehr lesen...