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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10Rechtssatz
Das OÖ WasserversorgungsG 2015 ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht nach Art. 10 Abs. 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu; dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 OÖ WasserversorgungsG 2015 (vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/07/0169). Die belangte Behörde hat somit im Namen des Bundes gehandelt, weshalb dieser als aufwandersatzpflichtiger Rechtsträger iSd. § 47 Abs. 5 erster Satz VwGG anzusehen wäre. Da daneben keine Aufwandersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Inanspruchnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde und des Land Oberösterreichs "zur ungeteilten Hand" gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen (VwGH 17.4.2020, Ra 2019/07/0107 bis 0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070028.L04Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021