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L37293 Wasserabgabe NiederösterreichNorm
GdwasserleitungsG NÖ 1969Rechtssatz
§ 2 Abs. 2 NÖ GdwasserleitungsG 1978 bestimmt hinsichtlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung, dass "für die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke die gleichen Bedingungen gelten müssen"; schon diese - an § 1 Abs. 3 NÖ WasserleitungsanschlußG 1978 erinnernde - Formulierung legt eine Öffentlichkeit der "Gemeindewasserleitung" nahe. Darüber hinaus normiert § 2 Abs. 3 NÖ GdwasserleitungsG 1978 die sinngemäße Geltung der "Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes". Es trifft somit zu, dass jede Gemeindewasserleitung im Sinne des NÖ GdwasserleitungsG 1978 ein öffentliches Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des NÖ WasserleitungsanschlußG 1978 darstellt. Während das NÖ WasserleitungsanschlußG 1978 als Ausführungsgesetz zu § 36 Abs. 1 WRG 1959 über den Anschlusszwang ergangen ist, enthält das NÖ GdwasserleitungsG 1978 Bestimmungen, die nicht den Anschlusszwang betreffen, für jene öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden (so auch der Motivenbericht zur Stammfassung des NÖ GdwasserleitungsG 1969, Ltg.-514-1969).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021070001.J01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021