RS Vwgh 2021/4/20 Ro 2021/07/0001

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1969
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §2 Abs2
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §2 Abs3
VwRallg
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §1 Abs3
WRG 1959 §36 Abs1

Rechtssatz

§ 2 Abs. 2 NÖ GdwasserleitungsG 1978 bestimmt hinsichtlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung, dass "für die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke die gleichen Bedingungen gelten müssen"; schon diese - an § 1 Abs. 3 NÖ WasserleitungsanschlußG 1978 erinnernde - Formulierung legt eine Öffentlichkeit der "Gemeindewasserleitung" nahe. Darüber hinaus normiert § 2 Abs. 3 NÖ GdwasserleitungsG 1978 die sinngemäße Geltung der "Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes". Es trifft somit zu, dass jede Gemeindewasserleitung im Sinne des NÖ GdwasserleitungsG 1978 ein öffentliches Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des NÖ WasserleitungsanschlußG 1978 darstellt. Während das NÖ WasserleitungsanschlußG 1978 als Ausführungsgesetz zu § 36 Abs. 1 WRG 1959 über den Anschlusszwang ergangen ist, enthält das NÖ GdwasserleitungsG 1978 Bestimmungen, die nicht den Anschlusszwang betreffen, für jene öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden (so auch der Motivenbericht zur Stammfassung des NÖ GdwasserleitungsG 1969, Ltg.-514-1969).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021070001.J01

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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