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L69301 Wasserversorgung BurgenlandNorm
WLVG Bgld Nord 1956 §18 Abs1;Rechtssatz
§ 18 Abs 1 Bgld WLVG 1956 stellt auf ein schon bestehendes GEBÄUDE ab. Die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Bgld WLVG 1956 setzt nicht voraus, daß ein Anschluß an eine ANDERE Wasserversorgungsanlage besteht, das Gesetz stellt vielmehr auf eine Wasserversorgungsanlage SCHLECHTHIN ab (Hinweis: E 17.4.1970, 1485/69, VwSlg 7780 A/1970 (hier: "Indirektanschluß" nach Teilung von Grundstück und Gebäude).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070104.X01Im RIS seit
12.11.2001