TE Vwgh Erkenntnis 2021/4/20 Ro 2021/07/0001

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Index

L37293 Wasserabgabe Niederösterreich
L69303 Wasserversorgung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1969
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §2 Abs2
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §2 Abs3
VwRallg
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §1
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978 §1 Abs3
WRG 1959 §36 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der S P in W, vertreten durch Reinhard Dose, LL.M., Rechtsanwalt in 1220 Wien, Eßlinger Hauptstraße 35/1/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. September 2020, Zl. LVwG-AV-213/001-2020, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Bescheides i.A. des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde L, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems an der Donau, Gartenaugasse 3; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Marktgemeinde L Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Der Antrag der weiteren Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

I.

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. September 2020 wies das Verwaltungsgericht - durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2020 - einen Antrag der Revisionswerberin vom 24. August 2019 „auf Ausstellung eines Bescheides laut Urteil LG Krems, 9C772/14y“, zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuließ.

2        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, aufgrund nur geringen Interesses der Bevölkerung im Ortsteil A. (nur sechs Rückmeldungen bei 70 betroffenen Liegenschaften), in dem eine Liegenschaft im Eigentum der Revisionswerberin stehe, habe sich die Gemeinde L. im Herbst 2000 entschlossen, keine öffentliche Wasserversorgung in der KG A. zu errichten.

3        Allerdings habe die Gemeinde im Rahmen der Errichtung der öffentlichen Kanalanlage in der KG A. für die in ihrem eigenen Eigentum stehenden Liegenschaften („Alte Schule“, Gemeindehaus und Friedhof) eine gemeinsame Wasserversorgung errichten wollen. Bei Arbeiten an einem auf der Liegenschaft Nr. 39 („Alte Schule“) bereits vorhandenen Brunnen sei der private Brunnen der Nachbarliegenschaft Nr. 27 beeinträchtigt worden; daher sei diese Liegenschaft in die Wasserversorgung miteingeschlossen worden. Im Laufe der Kanalarbeiten sei sodann auch die Liegenschaft Nr. 56 (ein Gemeindewohnhaus) in die Wasserversorgung eingebunden worden.

4        Diese Anlage sei als Wasserversorgungsanlage „Alte Schule A.“ von der Bezirkshauptmannschaft Krems (BH) mit Bescheid vom 13. November 2007 wasserrechtlich bewilligt worden. Als zu versorgende Liegenschaften seien dabei festgelegt worden: A. Nr. 1 (Friedhof), A. Nr. 27 (private Liegenschaft), A. Nr. 39 (Gemeindehaus „Alte Schule“) und A. Nr. 56 (Gemeindewohnhaus); für die Versorgung dieser vier Liegenschaften sei eine tägliche Wasserentnahmemenge von maximal 1.550 l/d bewilligt worden.

5        Im Rahmen der Arbeiten zur Errichtung der öffentlichen Kanalanlage in A. sei es zu einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung der der Revisionswerberin gehörenden Liegenschaft A. Nr. 35 gekommen, weshalb die Revisionswerberin einen Zivilprozess gegen die Gemeinde angestrengt habe. In diesem habe schließlich das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 21. November 2013, 15 R 199/13i, die Gemeinde aus dem Titel des Schadenersatzes (Naturalrestitution nach § 1323 ABGB) dazu verpflichtet, die Liegenschaft A. Nr. 35 mit einer Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses zu versehen.

6        Aufgrund dieses Urteils sei die Versorgung der Liegenschaft A. Nr. 35 am 21. Jänner 2014 über die Wasserversorgungsanlage „Alte Schule A.“ erfolgt, was der BH mitgeteilt worden sei. Auf Antrag habe diese mit Bescheid vom 21. Mai 2015 die (nunmehr notwendig gewordene) Erhöhung der Wasserbenutzung auf maximal 3.050 l/d wasserrechtlich bewilligt.

7        Daraus ergebe sich der folgende Anschlussumfang der Wasserversorgungsanlage „Alte Schule A.“: A. Nr. 1 (Friedhof), A. Nr. 27 (private Liegenschaft), A. Nr. 39 (Gemeindehaus „Alte Schule“), A. Nr. 56 (Gemeindewohnhaus) sowie A. Nr. 35 (private Liegenschaft der Revisionswerberin).

8        Die technischen Anlagen der Wasserversorgungsanlage (Brunnen, Aufbereitungsanlage, UV-Entkeimungsanlage) befänden sich allesamt in der „Alten Schule“; die Liegenschaften würden über einzelne Versorgungsleitungen auf öffentlichem Gut (Straße) aus dem Brunnen in der „Alten Schule“ bedient.

9        Mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom 20. Februar 2017, 1 R 146/16z, sei (aus Anlass eines Exekutionsverfahrens vor dem Bezirksgericht Krems) in zweiter Instanz (rechtskräftig und in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Krems zu 9 C 772/14y) festgestellt worden, dass die Trinkwasserversorgung für die Liegenschaft A. Nr. 35 erfolgt und somit der Anspruch auf Naturalrestitution erloschen sei.

10       Bereits im behördlichen Verfahren habe sich die Revisionswerberin zu ihrem Antrag vom 24. August 2019 auf § 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bezogen. In ihrer Beschwerde gegen den vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2020 habe sie (u.a.) abschließend vorgebracht, es müsse für den Anschluss ihres Hauses „ein rechtsgültiger Bescheid für die Wasserversorgung aus der gegenständlichen öffentlichen Gemeindewasserleitung ohne Anschlusszwang“ erfolgen.

11       In rechtlicher Hinsicht begründete das Verwaltungsgericht die von ihm bestätigte Zurückweisung des Antrages der Revisionswerberin (im Kern) damit, dass es sich bei der Wasserversorgungsanlage „Alte Schule A.“ nicht um eine öffentliche Gemeindewasserleitung im Sinn des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 und des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 handle, weshalb sich der Antrag „im Ergebnis auf eine zivilrechtliche Angelegenheit“ beziehe, für die die Gemeinde nicht zuständig sei; der Zurückweisung des Antrages durch die Behörde sei daher nicht entgegenzutreten.

12       Nur eine öffentliche Gemeindewasserleitung - zu deren Errichtung aber die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet sei - unterliege dem Regime des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 und des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine öffentliche Gemeindewasserleitung im Sinn des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 und des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 gegeben sei, lägen allerdings nicht vor.

13       Im Folgenden leitete das Verwaltungsgericht aus der hg. Rechtsprechung zum Begriff der „öffentlichen Kanalanlage“ im Sinn des NÖ Kanalgesetzes 1977 (Hinweis u.a. auf VwGH 19.11.2007, 2004/17/0208) und einer Zusammenschau u.a. der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 4 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 und des § 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als Erfordernis einer „öffentlichen Gemeindewasserleitung“ (unter anderem) ab, dass der Anschluss im Versorgungsbereich an eine solche von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betriebene Wasserleitungsanlage jedem unter gleichen Bedingungen offenstehe.

14       Dies sei bei der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage „Alte Schule A.“, welche bis auf zwei aus den genannten Gründen einbezogene private Liegenschaften (von insgesamt 70 Liegenschaften) lediglich gemeindeeigene Gebäude bzw. Einrichtungen mit Wasser versorge, zu verneinen.

15       Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wann eine öffentliche Gemeindewasserleitung im Sinn des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 und des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 gegeben sei, vorlägen.

16       2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

17       Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt. Auch die Niederösterreichische Landesregierung hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18       1. Für den vorliegenden Fall sind die folgenden Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

19       NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-0 idF LGBl. Nr. 101/2015:

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden.

§ 2

Anschluß an die Gemeindewasserleitung

(1) Für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.

(2) Für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung müssen für die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke die gleichen Bedingungen gelten.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sinngemäß.

(...)“

20       NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951-0 idF LGBl. Nr. 85/2016:

§ 1

Anschlußzwang

(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).

(2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen.

(3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht.

(4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt.“

21       2. Die Revision ist mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes zulässig. Sie erweist sich allerdings nicht als berechtigt.

22       3.1. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, lediglich „öffentliche Gemeindewasserleitungen“ - nämlich von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betriebene Wasserleitungsanlagen, bei denen der Anschluss im Versorgungsbereich jedem unter gleichen Bedingungen offenstehe - unterlägen dem Regime des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 und des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978.

23       Die Revision zieht diese Auffassung in Zweifel.

24       3.2. Zur Frage der Anwendbarkeit des NÖ Gemeindeswasserleitungsgesetzes 1978 auf ihren Antrag vom 24. August 2019 hebt die Revisionswerberin hervor, nach dessen § 1 gelte jenes Gesetz für sämtliche „Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden“; das Kriterium der Öffentlichkeit sei daher nicht Voraussetzung für die Anwendung dieses Gesetzes.

25       Nun bestimmt § 2 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 hinsichtlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung, dass „für die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke die gleichen Bedingungen gelten müssen“; schon diese - an § 1 Abs. 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 erinnernde - Formulierung legt eine Öffentlichkeit der „Gemeindewasserleitung“ nahe. Darüber hinaus normiert § 2 Abs. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die sinngemäße Geltung der „Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes“.

26       Es trifft somit zu, dass jede Gemeindewasserleitung im Sinne des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ein öffentliches Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 darstellt. Während das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 als Ausführungsgesetz zu § 36 Abs. 1 WRG 1959 über den Anschlusszwang ergangen ist, enthält das NÖ Gemeidewasserleitungsgesetz 1978 Bestimmungen, die nicht den Anschlusszwang betreffen, für jene öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden (so auch der Motivenbericht zur Stammfassung des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969, Ltg.-514-1969).

27       Jedoch fällt nicht jede von einer Gemeinde betriebene Wasserversorgungsanlage unter den Anwendungsbereich des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978. Dessen § 1 stellt vielmehr allein auf „Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden“, ab.

28       Eine Wasserversorgungsunternehmung bzw. ein Wasserversorgungsunternehmen setzt allerdings voraus, dass damit vom Betreiber verschiedene Abnehmer - und nicht nur eigene Objekte des Betreibers - versorgt werden sollen. Nur in solchen Fällen ergeben die Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 (und des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978) - wie die Gleichbehandlungsverpflichtung, Kostentragungsregelungen, die Vorschreibung von Gebühren, die Verpflichtung zum Anschluss und zur Versorgung - einen Sinn. Wasserversorgungsanlagen, die der Versorgung eigener Objekte des Betreibers dienen, fallen hingegen nicht unter diesen Begriff und damit auch nicht in den Anwendungsbereich des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 (und des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978).

29       Im vorliegenden Fall dient die Wasserversorgungsanlage „Alte Schule A.“ nach den oben (Rz 3 bis 8) wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes neben dem primären Zweck der Versorgung von Einrichtungen und Gebäuden der Gemeinde noch der Erfüllung schadenersatzrechtlicher Verpflichtungen der Gemeinde durch Versorgung von zwei privaten Liegenschaften (darunter jener der Revisionswerberin). Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht in dieser besonderen Konstellation im Ergebnis davon ausgeht, dass weiterhin keine (öffentliche) Wasserversorgungsunternehmung der Gemeinde - und damit keine Gemeindewasserleitung im Sinn des § 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 - vorliegt.

30       3.3. Auf Grund des auf die Versorgung gemeindeeigener Objekte und Erfüllung schadenersatzrechtlicher Verpflichtungen beschränkten Zwecks der Wasserversorgungsanlage fehlt es außerdem am Kriterium der Öffentlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 („wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht“). Sie fällt schon daher auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

31       4. Aber auch mit ihrem weiteren Vorbringen vermag die Revisionswerberin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufzuzeigen:

32       4.1. Darin rügt die Revisionswerberin zunächst, dass das Verwaltungsgericht zu einem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich „auch durch den Gemeinderat dahingehend festgelegt, dass die bestehende bis zum Jahr 2006 konsenslos betriebene Ortsabwasserleitung in weiterer Folge als öffentliche Wasserleitung betrieben und bewilligt werden sollte“, keine Feststellungen getroffen habe.

33       Dem damit behaupteten Feststellungsmangel kommt jedoch angesichts der unbestrittenen Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Zweck der Wasserversorgungsanlage „Alte Schule A.“, welche nach dem Gesagten deren Qualifikation als öffentliche Gemeindewasserleitung ausschließen, keine rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 20.5.2003, 2001/05/0144, 2002/05/0100).

34       4.2. Als „Verletzung von § 13 Abs 3 AVG und der Manuduktionspflicht“ bemängelt die Revision, das Verwaltungsgericht habe den Antrag vom 24. August 2019 als „bloß auf eine zivilrechtliche Angelegenheit gerichtet“ gedeutet; bei der nach der hg. Rechtsprechung gebotenen Aufklärung eines Anbringens mit undeutlichem Inhalt hätte sich ergeben, dass das Begehren der Revisionswerberin „auf Ausstellung eines (nachträglichen) Bescheides zur Bewilligung ihres bereits erfolgten Wasseranschlusses“ gerichtet gewesen sei.

35       Dieses Vorbringen geht allerdings ins Leere, weil das Verwaltungsgericht ohnehin von einem derartigen Verständnis des gegenständlichen Antrages ausgegangen ist (vgl. dazu etwa das oben [Rz 10] vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin), für den allerdings die Gemeinde vor dem rechtlichen Hintergrund des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 und des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 nicht zuständig sei.

36       4.3. Schließlich äußert die Revisionswerberin (näher ausgeführt) unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Z 3 AVG Zweifel an der Unbefangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde L, welcher als Erstbehörde und im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde tätig geworden sei.

37       Damit übersieht sie jedoch, dass Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 5. September 2020 (und nicht die vorangegangenen behördlichen Bescheide) ist und allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl. etwa VwGH 5.2.2018, Ra 2017/03/0091, mwN).

38       5. Aus diesen Gründen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte unterbleiben, weil das Verwaltungsgericht (ein Tribunal iSd EMRK bzw. ein Gericht iSd GRC) eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, 0053).

39       Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Antrag der weiteren Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein derartiger Anspruch in §§ 47 ff VwGG keine Grundlage findet.

Wien, am 20. April 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021070001.J00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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