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L69304 Wasserversorgung Oberösterreich;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde
1) des J T und 2) der W T, beide in A und beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des LH von OÖ vom 30. September 1992, Zl. Gem - 6749/16 - 1992 - Keh, betreffend Ausnahme von der Anschlußpflicht an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (mP: Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1991 gewährte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 2 des Oberösterreichischen Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Wasserleitungsordnung für die mitbeteiligten Gemeinde eine Ausnahme vom Anschlußzwang an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage für die landwirtschaftlichen Objekte und Objektteile hinsichtlich des Bezuges von Nutzwasser mit der Auflage, daß zwischen der privaten und der öffentlichen Wasserversorgungsanlage keine Verbindungen der Innenleitungen bestehen (Spruchpunkt I.), wies hingegen den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausnahme ihres Grundstückes vom Anschlußzwang an die Wasserversorgungsanlage hinsichtlich des Wohnhauses, gestützt auf die nämlichen Rechtsgrundlagen, ab (Spruchpunkt III.). In der Begründung des Bescheides wird eingeräumt, daß der Hausbrunnen der Beschwerdeführer ausreichend Nutz- und Trinkwasser für das Haus und für den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer liefere und daß das Wasser auch Trinkwasserqualität aufweise. Durch eine Ausnahme des Wohnhauses der Beschwerdeführer vom Anschlußzwang wäre allerdings der Bestand der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde gefährdet. Im Pflichtbereich dieser Wasserversorgungsanlage seien mehr als 580 anschlußpflichtige Objekte versorgt, von denen aber ein großer Teil über Trinkwasser in ausreichender Menge und zufriedenstellender Qualität für das Wohnhaus verfüge. Dieser Kreis der Anschlußpflichtigen erkundige sich bei den jährlichen Zählerablesungen beim Wasserwart über die Anschlußherstellung für das Wohnobjekt der Beschwerdeführer und drohe jeweils gleichzeitig an, daß im Falle einer positiven Erledigung des Verfahrens der Beschwerdeführer ebenfalls ein Verfahren auf Ausnahme vom Anschlußzwang angestrebt werden würde. Die betroffenen Personen hätten angekündigt, im Falle einer Ausnahmegewährung für das Wohnhaus der Beschwerdeführer jeden weiteren Bezug von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu verweigern und die Anschlußherstellung rückgängig zu machen. Würden diese Anschlußpflichtigen ihre Ankündigungen wahr machen, dann müßte die Gemeinde aus den Wasserbezugsgebühren auf jährliche Einnahmen verzichten, womit der Bestand und die Finanzierung der bestehenden Anlage gefährdet wäre. Ebenso würden sich im Falle einer Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführer Probleme mit der Durchsetzung des Anschlußzwanges für den bereits wasserrechtlich genehmigten und kurz vor der Baudurchführung stehenden Bauabschnitt 03 der Wasserversorgungsanlage ergeben.
In ihrer gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides erhobenen Berufung bestritten die Beschwerdeführer, daß der Bestand oder der organische Ausbau der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde durch die Gewährung des beantragten Anschlußzwanges gefährdet würden. Durch bloße Äußerungen und die Ankündigung eines gesetzwidrigen Boykotts sei die von der Behörde unterstellte Gefährdung noch nicht erwiesen, zumal nicht feststehe, welche Zahl von Anschlußpflichtigen dann tatsächlich einen Antrag auf Ausnahme vom Anschlußzwang einbringen würde. Ebensowenig stehe fest, wieviele Anschlußpflichtige überhaupt eine geeignete private Wasserversorgungsanlage in Betrieb nehmen könnten. Daß sich für den Bauabschnitt 03 auch andere Anschlußpflichtige um eine Ausnahme vom Anschlußzwang bemühen würden, könne dem Antrag der Beschwerdeführer nicht entgegengesetzt werden.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1992 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer ab. Der Gemeinderat trat den im erstinstanzlichen Bescheid angestellten Erwägungen bei und führte im Berufungsbescheid ergänzend aus, daß es sich bei jenen Anschlußpflichtigen, welche für den Fall einer Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführer ihrerseits Verfahren zur Erwirkung der Ausnahme vom Anschlußzwang angekündigt hätten, vor allem um Anschlußpflichtige östlich der P. handle, die vor dem Wasserleitungsbau eigene Brunnenanlagen mit hervorragender Wasserqualität gehabt hätten. Diese Kriterien seien bereits bei der Projekterstellung für die Bauabschnitte 01 und 02 der Wasserversorgungsanlage bekannt gewesen, wobei man damals aber einen generellen Anschlußzwang für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt habe, da aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen für den Bereich östlich der P. unmöglich gewesen wären. Der Hochbehälter für die Ortswasserleitung befinde sich nämlich 500 m östlich des Ortskernes, sodaß vom Hochbehälter bis zu jenen Gebieten westlich der P., wo schlechte Wasserqualität vorzufinden gewesen sei, ein Leitungsstrang mit ca. 1,5 km ohne Anschluß gewesen wäre. Dieses Faktum hätte den ursprünglichen Ausbau aus finanziellen Gründen mit Sicherheit gefährdet oder unmöglich gemacht. Zu berücksichtigen sei, daß ursprünglich 23 Ansuchen um Ausnahme vom Anschlußzwang gestellt worden seien, die aber über rechtliche Aufklärung durch die Gemeinde wieder zurückgezogen worden seien. Vor allem 21 dieser Hauseigentümer würden zufolge der ursprünglich bekundeten Absicht bei einer positiven Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer die Gemeinde vor finanzielle Probleme hinsichtlich des weiteren Bestandes stellen. Wenngleich diese Anschlußpflichtigen zwar seit mehreren Jahren den Hausanschluß hergestellt hätten und das Nutz- und Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezögen, hätten sie wiederholt dem Wasserwart gegenüber die schon im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Ankündigungen gemacht. Es stehe einem Hauseigentümer die Möglichkeit eines Antrages auf Ausnahme vom Anschlußzwang auch dann offen, wenn er den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage schon vor Jahren hergestellt habe. Da bei vielen Anschlußpflichtigen hinsichtlich der Wasserqualität und der Wassermenge dieselben Voraussetzungen wie bei den Beschwerdeführern gegeben seien, könnte durch derartige Ausnahmeanträge sowohl der weitere Ausbau als auch der Bestand der Wasserversorgungsanlage gefährdet werden. Hinsichtlich der Ausnahme vom Anschlußzwang für den landwirtschaftlichen Bereich sei dem Begehren der Beschwerdeführer wie bei allen anderen Landwirten bereits stattgegeben worden; hinsichtlich des Wohnhauses könne im Sinne einer Gleichbehandlung aller Wohnhauseigentümer keine Ausnahme gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Unter Aufrechterhaltung ihres Berufungsvorbringes führten die Beschwerdeführer ins Treffen, daß die behördliche Annahme, wonach ein großer Teil der anschlußpflichtigen Objekte wegen eigener Anlagen mit ausreichender und zufriedenstellender Trinkwasserqualität ebenfalls um Ausnahmegenehmigung ansuchen würde, eine nicht erwiesene Behauptung sei. Daß dem Wasserwart gegenüber solche Anträge angedroht worden seien, erscheine in diesem Zusammenhang "fadenscheinig". Ob zu einem früheren Zeitpunkt Ansuchen um Befreiung vom Anschlußzwang vorgelegen seien, sei unerheblich, nach den Informationen der Beschwerdeführer sei lediglich von ihnen ein solcher Antrag gestellt worden. Mit der Stattgebung ihres Antrages könne die finanzielle Leistungskraft des Wasserversorgungsunternehmens nicht erschöpft sein. Die Behauptungen der Gemeindebehörden würden in exzessiver Gesetzesanwendung dazu führen, daß die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Befreiung vom Anschlußzwang nie bestünde. Die Beschwerdeführer stünden auf dem Standpunkt, daß die Gemeinde in der Reihenfolge der Antragstellung so viele Befreiungen vom Anschlußzwang zulassen müsse, als nach den tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Berechnungen für das Wasserversorgungsunternehmen tragbar erschiene. Derartige Berechnungen seien von der Gemeinde nicht vorgelegt worden. Darauf hinzuweisen sei, daß der Wasserhaushalt durch Kleinversorgungen weniger beansprucht werde als durch Großversorgungsanlagen.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme der Abteilung Siedlungswasserbau der O.ö. Landesbaudirektion ein, in welcher ausgeführt wurde, daß öffentliche Wasserversorgungsanlagen grundsätzlich gemeinnützig kalkuliert und betrieben würden. Dies bedinge, daß gegenüber den Investitionskosten die Einnahmen höchstens gleich hoch seien, meist jedoch darunter lägen. Um Bauwerke dieser Größenordnung überhaupt finanzieren zu können, sei es notwendig, Darlehen des Wasserwirtschaftsfonds und des Landes Oberösterreich in Anspruch zu nehmen. Im Falle der mitbeteiligten Gemeinde sei nach den Wirtschaftlichkeitskennwerten des beauftragten Ingenieurbüros ein Jahresaufwandsverhältnis von
S 23,29/m3 vorgesehen, tatsächlich werde von der Gemeinde mit
S 6,--/m3 abgerechnet. Durch den Entfall von Interessentenleistungen, Bezugsgebühren und Wasserzählermieten entgingen der Gemeinde einmalige und laufende Einnahmen, welche nicht aufgefangen werden könnten, sodaß auch das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte mengenmäßige Argument nicht zutreffe. Sollten Ausnahmegenehmigungen positiv beschieden werden, wäre von einer Gefährdung von Bestand und organischem Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage auszugehen.
Dieser Stellungnahme erwiderten die Beschwerdeführer in einer Äußerung vom 16. September 1992, daß dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Ausnahme vom Anschlußzwang die Finanzierung öffentlicher Projekte durch Subventionen von Bund und Land bekannt gewesen sei. Würde man dem in der eingeholten Stellungnahme geäußerten Gesichtspunkt folgen, wäre der gesetzliche Ausnahmetatbestand von vornherein nie erfüllbar. Wenn die Wirtschaftlichkeitskennwerte einen Jahresaufwand von S 23,29/m3 auswiesen, der tatsächlich nur mit S 6,--/m3 bedeckt sei, dann könne ein solches Mißverhältnis zwischen Aufwand und Verrechnung auch nicht mit Hilfe des Anschlußzwanges ihrer Objekte ausgeglichen werden, sodaß der Gesichtspunkt einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang unschlüssig sei. Bei dieser Sachlage erscheine es eher überlegenswert, auf der Aufwandseite beim Anwesen der Beschwerdeführer eine gänzliche Einsparung zu treffen. Weshalb der organische Ausbau der Wasserversorgungsanlage durch die Befreiung vom Anschlußzwang gefährdet sein solle, sei auch in der eingeholten Stellungnahme nicht begründet worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer im hier interessierenden Umfang als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, daß auf Gemeindeebene ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren in bezug auf die strittigen Tatbestandsmerkmale durchgeführt worden sei. Die Vorstellungsbehörde schließe sich der Argumentation des vor ihr bekämpften Bescheides an. Habe doch auch die von der Vorstellungsbehörde eingeholte gutachterliche Äußerung ergeben, daß durch die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang für das Wohnhaus der Beschwerdeführer der Bestand und der organische Ausbau der öffentliche Wasserversorgungsanlage gefährdet würden. Nicht zu teilen sei die Auffassung der Beschwerdeführer, daß im Verfahren über die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang lediglich zu untersuchen sei, ob die Gewährung der begehrten Ausnahme für den Ausnahmewerber allein den Bestand und organischen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gefährden würde. Der Ausfall der Anschlußgebühr für einen einzigen Grundstückseigentümer allein könne eine solche Gefährdung in der Regel nicht herbeiführen. Dieses Problem sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vielmehr in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Seien in einer Gemeinde eine Vielzahl von Ausnahmewerbern vorhanden und werde bei etwa gleichen Voraussetzungen einem einzigen Grundstückseigentümer eine Ausnahme vom Anschlußzwang gewährt, dann würde eine Gemeinde den übrigen präsumtiven Ausnahmewerbern bei etwa gleichen Voraussetzungen nicht eine Ausnahme versagen können, ohne mit dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsprinzip in Konflikt zu geraten. Würde aber bei einer Versorgungskapazität von 580 Objekten ca. 30 Objektseigentümern eine Ausnahme gewährt werden, dann wäre ein so enormer Einnahmenausfall wohl geeignet, ein im öffentlichen Interesse zur Versorgung der Gemeindebürger mit einwandfreiem Trink- und Nutzwasser errichtetes Vorhaben sowohl hinsichtlich des Bestandes als auch hinsichtlich des organischen Ausbaues zu gefährden. Die im Gesetz vorgesehene Ausnahme vom Anschlußzwang sei eng gefaßt und müsse nach dem Inhalt des Berichtes des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten zu diesem Gesetz in der Praxis rigoros gehandhabt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragen; sie erachten sich ihrem gesamten Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung der beantragten Ausnahme vom Anschlußzwang als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landesgesetzes vom 28. Juni 1956 über den Anschluß an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz), LGBl. Nr. 38/1956, i.d.F. LGBl. Nr. 23/1986, besteht im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe dieses Gesetzes für Gebäude, Betriebe, Anlagen und sonstige Objekte, in denen Wasser verbraucht wird, Anschlußzwang.
Nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes hat die Gemeinde, soweit der Bestand und der organische Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht gefährdet werden, auf Antrag vom Anschlußzwang eine Ausnahme zu gewähren
a)
für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage, wenn außer Nutzwasser auch Trinkwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht;
b)
für industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Objekte hinsichtlich des Bezuges von Nutzwasser.
Gemäß § 2 Abs. 2 der auf § 4 des vorgenannten Gesetzes gestützten Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. April 1982 sind für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes maßgeblich.
Die Beschwerdeführer tragen auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre schon im Verwaltungsverfahren geäußerte Auffassung vor, daß die Möglichkeit einer Antragstellung auf Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang auch durch andere Grundeigentümer der stattgebenden Erledigung des von ihnen gestellten Antrages rechtlich nicht entgegenstehen könne, weil "jedes einzelne Projekt für sich genommen" zu untersuchen und danach zu fragen sei, ob die konkrete Anzahl von Ausnahmewerbern anhand der gegebenen Kosten-Nutzenrechnung tatsächlich eine Gefährdung des Bestandes oder des organischen Ausbaues der Anlage bewirke. Eine derartige Gefährdung sei im Falle der Beschwerdeführer in keiner Weise gegeben, weil sich aus dem Akteninhalt ergebe, daß lediglich zwei Verfahren offen seien und die übrigen Ausnahmewerber ihre Anträge zurückgezogen hätten. Daß der auf bloß zwei Ausnahmewerber entfallende Anteil nicht geeignet sei, die wirtschaftliche Führung der Anlage zu gefährden, könne nicht zweifelhaft sein.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Ausgehend von der durch die Beschwerdeführer im grundsätzlichen nicht bestrittenen Annahme, daß die Wirtschaftlichkeit des Betriebes und die Finanzierbarkeit des weiteren Ausbaus einer Wasserversorgungsanlage durch eine Verringerung der Zahl der zur Wasserabnahme gegen Entgelt verpflichteten Personen negativ beeinflußt wird, ist der Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Oberösterreichischen Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes die gesetzgeberische Absicht zu entnehmen, in der Normierung der einer Ausnahme vom Anschlußzwang entgegenstehenden Tatbestände auch einer solchen Verminderung der Anzahl der zur Wasserabnahme gegen Entgelt verpflichteten Personen vorzubeugen, welche in ihrer negativen Auswirkung auf die Rentabilität des Anlagenbetriebes sowohl die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgungsanlage als auch deren weiteren organischen Ausbau zur Deckung des objektiven Bedarfes der Gemeindebürger wirtschaftlich in Frage stellen würde.
In der Verfolgung dieses Gesetzeszweckes darf aber bei Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 des Oberösterreichischen Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes das Verfassungsgebot gleicher rechtlicher Behandlung gleicher Sachverhalte nicht außer acht gelassen werden, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat. Für den Fall mehrerer der Behörde zur Entscheidung vorliegender Anträge auf Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang scheinen dies die Beschwerdeführer auch einzuräumen. Nicht anders aber wäre ein Sachverhalt zu beurteilen, demzufolge Anschlußpflichtige, die im übrigen die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen ebenso wie solche Anschlußpflichtige erfüllen, die einen Ausnahmegewährungsantrag bereits gestellt haben, in Kenntnis der anhängigen Verfahren erklärt hatten, im Falle der Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang gegenüber den Antragstellern auch ihrerseits um Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang einkommen zu wollen. Anschlußpflichtige, die solche Erklärungen abgegeben haben, wären diesfalls den als Antragsteller bereits auftretenden Anschlußpflichtigen mit der Wirkung gleichzuhalten, daß das Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Oberösterreichischen Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes bei allen solcherart als Ausnahmewerber Auftretenden als Vorfrage bei der Beurteilung des konkret gestellten Antrages zu prüfen und nach Maßgabe dieses Prüfungsergebnisses zu beurteilen wäre, ob die Summe der darnach grundsätzlich bewilligungsfähigen Ausnahmebegehren im wirtschaftlichen Resultat ihrer Stattgebung Bestand und organischen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gefährden würde. Die von den Beschwerdeführern begehrte gedankliche Ausklammerung solcher Anschlußpflichtiger, die sich von der Gemeindebehörde zur Rückziehung seinerzeit gestellter Ausnahmegewährungsanträge bewegen ließen, für den Fall einer den Beschwerdeführern gewährten Ausnahme vom Anschlußzwang aber eine neuerliche Antragstellung ankündigten, aus der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Auswirkungen einer positiven Stattgebung aller sonst bewilligungsfähiger Begehren würde im Ergebnis eines solchen behördlichen Vorgehens zu einer diesen Personenkreis schlechterstellenden Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte führen, die mit einer am Gleichheitsgrundsatz orientierten Gesetzesanwendung nicht in Einklang zu bringen wäre.
Insoweit die Beschwerdeführer ferner geltend machen, daß der behördlich ermittelte und festgestellte Sachverhalt auch auf der Basis des von der belangten Behörde eingenommenen - und nach den soeben angestellten Erwägungen vom Verwaltungsgerichtshof im grundsätzlichen geteilten - Rechtsstandpunktes nicht dazu ausreiche, die beantragte Ausnahme vom Anschlußzwang aus dem angeführten Grund zu versagen, sind die Beschwerdeführer mit dieser Rüge allerdings im Recht.
Mit den zu sehr im allgemeinen verbleibenden Ausführungen des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Gemeinde wurde ihrer nur im grundsätzlichen richtigen Rechtsauffassung nämlich keine ausreichend tragfähige Sachgrundlage unterlegt. Im Sinne der bereits oben dargelegten Erwägungen hätte es nämlich konkreter, auf der Beweisebene nachvollziehbar untermauerter Feststellungen darüber bedurft, wieviele weitere Anschlußpflichtige zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Gemeindebehörde zweiter Instanz konkret erklärt haben, für den Fall einer positiven Erledigung des Antrages der Beschwerdeführer ebenfalls den Antrag auf Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang stellen zu wollen; hinsichtlich aller dieser Personen wäre festzustellen gewesen, ob ihnen ein Objekt mit eigener Wasserversorgungsanlage mit der in § 3 Abs. 2 des Oberösterreichischen Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes genannten Beschaffenheit zur Verfügung steht. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer hypothetischen Stattgebung aller danach grundsätzlich bewilligungsfähiger Ausnahmegewährungsanträge auf Bestand und organischen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wären sodann nicht in der Form einer bloßen Behauptung, sondern rechnerisch nachvollziehbar dergestalt darzustellen gewesen, daß die behördliche Annahme einer diesbezüglich bewirkten Gefährdung anhand einer Gegenüberstellung des der Gemeinde in Erhaltung und Ausbau der Wasserversorgungsanlage erwachsenden Aufwandes, der hiefür zur Verfügung stehenden Mittel und der im Falle der Bewilligung sämtlicher gestellter und angekündigter Anträge auf Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang drohenden Reduzierung dieser Mittel sowie der Auswirkung dieser Reduzierung im konkreten Ausmaß einsichtig werden konnte. Solcherart erst in schlüssiger Beweiswürdigung aktenmäßig belegt untermauerte Sachverhaltsfeststellungen hätten den behördlich eingenommenen Standpunkt im Ergebnis des angefochtenen Bescheides tragen können.
Daß die belangte Behörde die dargestellte Unzulänglichkeit der gemeindebehördlichen Sachverhaltsermittlung nicht erkannt hat, belastet den angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung dieses Bescheides zu führen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; an Stempelgebührenaufwand war lediglich ein Betrag von S 480,-- für die in vierfacher Ausfertigung zu überreichende Beschwerde, ein Betrag von S 240,-- für die Vollmachtsurkunde und ein Betrag von S 90,-- für den angefochtenen Bescheid zuzuerkennen, dessen Vorlage es in nur einfacher Ausfertigung bedurft hatte.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070199.X00Im RIS seit
12.11.2001