Index
L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §3 Abs2;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 3 Abs 2 OÖ GdwasserversorgungsG ist die gesetzgeberische Absicht zu entnehmen, in der Normierung der einer Ausnahme vom Anschlußzwang entgegenstehenden Tatbestände auch einer solchen Verminderung der Anzahl der zur Wasserabnahme gegen Entgelt verpflichteten Personen vorzubeugen, welche in ihrer negativen Auswirkung auf die Rentabilität des Anlagenbetriebes sowohl die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgungsanlage als auch deren weiteren organischen Ausbau zur Deckung des objektiven Bedarfes der Gemeindebürger wirtschaftlich in Frage stellen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070199.X01Im RIS seit
12.11.2001