RS Vwgh 1995/7/20 92/07/0199

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GdwasserversorgungsG OÖ 1956 §3 Abs2;
WRG 1959 §36 Abs1;

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 3 Abs 2 OÖ GdwasserversorgungsG ist die gesetzgeberische Absicht zu entnehmen, in der Normierung der einer Ausnahme vom Anschlußzwang entgegenstehenden Tatbestände auch einer solchen Verminderung der Anzahl der zur Wasserabnahme gegen Entgelt verpflichteten Personen vorzubeugen, welche in ihrer negativen Auswirkung auf die Rentabilität des Anlagenbetriebes sowohl die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgungsanlage als auch deren weiteren organischen Ausbau zur Deckung des objektiven Bedarfes der Gemeindebürger wirtschaftlich in Frage stellen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070199.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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