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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Bei Anschlußpflichtigen, die für den Fall einer positiven Erledigung eines Antrages Dritter auf Ausnahme vom Anschlußzwang nach § 3 Abs 2 OÖ GdwasserversorgungsG erklärt haben, ebenfalls den Antrag auf Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang stellen zu wollen, ist festzustellen, ob ihnen ein Objekt mit eigener Wasserversorgungsanlage mit der in § 3 Abs 2 OÖ GdwasserversorgungsG genannten Beschaffenheit zur Verfügung steht. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer hypothetischen Stattgebung betreffend alle danach grundsätzlich bewilligungsfähigen Ausnahmegewährungsanträge auf Bestand und organischen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sind sodann nicht in der Form einer bloßen Behauptung, sondern rechnerisch nachvollziehbar dergestalt darzustellen, daß die behördliche Annahme einer diesbezüglich bewirkten Gefährdung anhand einer Gegenüberstellung des der Gemeinde in Erhaltung und Ausbau der Wasserversorgungsanlage erwachsenden Aufwandes, der hiefür zur Verfügung stehenden Mittel und der im Falle der Bewilligung sämtlicher gestellter und angekündigter Anträge auf Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang drohenden Reduzierung dieser Mittel sowie der Auswirkung dieser Reduzierung im konkreten Ausmaß einsichtig werden konnte.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070199.X03Im RIS seit
12.11.2001