RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0009

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

L37297 Wasserabgabe Tirol
L69307 Wasserversorgung Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs1;
WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs2;
WRG 1959 §36 Abs1;

Rechtssatz

§ 2 Abs 2 WasserleitungsO St. Johann/Tirol 1972 geht von der Vorstellung aus, dass die Wirtschaftlichkeit des Betriebes einer bestehenden Wasserversorgungsanlage durch eine Verringerung der zur Wasserabnahme gegen Entgelt verpflichteten Personen negativ beeinflusst wird; nur für den Fall, dass durch diese Beeinflussung (Mindereinnahme) keine Gefährdung des Bestandes der Gemeindeanlage in wirtschaftlicher Beziehung eintritt, soll eine Ausnahme vom Anschlusszwang gewährt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070009.X01

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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