Index
L37297 Wasserabgabe TirolNorm
WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
§ 2 Abs 2 WasserleitungsO St. Johann/Tirol 1972 geht von der Vorstellung aus, dass die Wirtschaftlichkeit des Betriebes einer bestehenden Wasserversorgungsanlage durch eine Verringerung der zur Wasserabnahme gegen Entgelt verpflichteten Personen negativ beeinflusst wird; nur für den Fall, dass durch diese Beeinflussung (Mindereinnahme) keine Gefährdung des Bestandes der Gemeindeanlage in wirtschaftlicher Beziehung eintritt, soll eine Ausnahme vom Anschlusszwang gewährt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070009.X01Im RIS seit
17.03.2004