Index
L37293 Wasserabgabe NiederösterreichNorm
BGdAG 1967 §3 Abs1;Rechtssatz
Das NÖ WasserleitungsanschlußG 1978 ist in Ausführung des § 36 Abs 1 WRG ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht nach Art 10 Abs 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu, sodaß sich die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde nach dem BGdAG richtet. Dieses sieht in § 3 Abs 1 als Aufsichtsbehörde den Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft vor. Die NÖ Landesregierung kommt daher als Vorstellungsbehörde nicht in Betracht, was zur Zurückweisung einer gegen sie gerichteten Säumnisbeschwerde zu führen hat.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070191.X01Im RIS seit
12.11.2001