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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
In der Verfolgung des Gesetzeszweckes des § 3 Abs 2 OÖ GdwasserversorgungsG darf bei dessen Anwendung das Verfassungsgebot gleicher rechtlicher Behandlung gleicher Sachverhalte nicht außer acht gelassen werden. Dies gilt auch für jene Anschlußpflichtigen, die die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen ebenso wie solche Anschlußpflichtige erfüllen, die einen Ausnahmegewährungsantrag bereits gestellt haben, in Kenntnis der anhängigen Verfahren jedoch erklärt hatten, im Falle der Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang gegenüber den Antragstellern auch ihrerseits um Gewährung der Ausnahme vom Anschlußzwang einkommen zu wollen.
Anschlußpflichtige, die solche Erklärungen abgegeben haben, wären diesfalls den als Antragsteller bereits auftretenden Anschlußpflichtigen mit der Wirkung gleichzuhalten, daß das Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs 2 OÖ GdwasserversorgungsG bei allen solcherart als Ausnahmewerber Auftretenden als Vorfrage bei der Beurteilung des konkret gestellten Antrages zu prüfen und nach Maßgabe dieses Prüfungsergebnisses zu beurteilen wäre, ob die Summe der darnach grundsätzlich bewilligungsfähigen Ausnahmebegehren im wirtschaftlichen Resultat ihrer Stattgebung Bestand und organisatorischen Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gefährden würde. Eine gedankliche Ausklammerung solcher Anschlußpflichtiger, die sich von der Gemeindebehörde zur Rückziehung seinerzeit gestellter Ausnahmegewährungsanträge bewegen ließen, für den Fall einer den als Antragsteller Auftretenden gewährten Ausnahme vom Anschlußzwang aber eine neuerliche Antragstellung ankündigten, aus der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Auswirkungen einer positiven Stattgebung betreffend alle sonst bewilligungsfähigen Begehren würde im Ergebnis eines solchen behördlichen Vorgehens zu einer diesen Personenkreis schlechterstellenden Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte führen, die mit einer am Gleichheitsgrundsatz orientierten Gesetzesanwendung nicht in Einklang zu bringen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070199.X02Im RIS seit
12.11.2001