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L37297 Wasserabgabe TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer hypothetischen Stattgebung eines Antrags auf Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 2 Abs 2 WasserleitungsO St. Johann/Tirol 1972 sind rechnerisch nachvollziehbar darzustellen. Dabei ist die behördliche Annahme einer diesbezüglich bewirkten Gefährdung anhand einer Gegenüberstellung des der Gemeinde in Erhaltung und Ausbau der Wasserversorgung erwachsenden Aufwandes, der hiefür zur Verfügung stehenden Mittel sowie der Auswirkung dieser Reduzierung im konkreten Ausmaß einsichtig zu machen. Nur solche, in schlüssiger Beweiswürdigung aktenmäßig belegte und untermauerte Sachverhaltsfeststellungen können eine Nichtstattgebung im Ergebnis tragen (Hinweis E 20.7.1995, 92/07/0199).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070009.X02Im RIS seit
17.03.2004