RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Index

L37297 Wasserabgabe Tirol
L69307 Wasserversorgung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs1;
WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs2;
WRG 1959 §36 Abs1;

Rechtssatz

Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer hypothetischen Stattgebung eines Antrags auf Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 2 Abs 2 WasserleitungsO St. Johann/Tirol 1972 sind rechnerisch nachvollziehbar darzustellen. Dabei ist die behördliche Annahme einer diesbezüglich bewirkten Gefährdung anhand einer Gegenüberstellung des der Gemeinde in Erhaltung und Ausbau der Wasserversorgung erwachsenden Aufwandes, der hiefür zur Verfügung stehenden Mittel sowie der Auswirkung dieser Reduzierung im konkreten Ausmaß einsichtig zu machen. Nur solche, in schlüssiger Beweiswürdigung aktenmäßig belegte und untermauerte Sachverhaltsfeststellungen können eine Nichtstattgebung im Ergebnis tragen (Hinweis E 20.7.1995, 92/07/0199).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070009.X02

Im RIS seit

17.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten