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L37297 Wasserabgabe TirolNorm
WasserleitungsO Sankt Johann/Tirol 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Als relevante Vergleichszahlen für das Vorliegen einer Gefährdung in wirtschaftlicher Hinsicht iSd § 2 Abs 2 WasserleitungsO St. Johann/Tirol 1972 sind nicht nur die Daten eines Abschnittes der Versorgungsanlage, sondern die Daten der Gesamtanlage heranzuziehen, weil die WasserleitungsO St. Johann/Tirol 1972 eindeutig darauf ("Bestand der Gemeindeanlage") und nicht auf die Wirtschaftlichkeit einzelner Abschnitte abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070009.X03Im RIS seit
17.03.2004