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L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
VwGG §42 Abs1Beachte
Rechtssatz
Voraussetzung und Zweck der Normierung eines Anschlusszwanges durch den Landesgesetzgeber nach § 36 Abs. 1 WRG 1959 ist, dass dieser zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens dient (vgl. VfGH 13.6.2014, B 324/2013, VfSlg. 19869), wobei insbesondere die Errichtung neuer Anlagen eingeschränkt werden kann, wenn sie den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Dagegen sieht § 36 Abs. 1 WRG 1959 eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers eines dem Anschlusszwang unterliegenden Objektes nicht vort (vgl. VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0061). Da Wasserversorgungsanlagen bereits im Zuge ihrer Errichtung entsprechend dem jeweiligen Bedarf dimensioniert werden, liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit nachträglich durch die Errichtung eigener, auch genossenschaftlicher Wasserversorgungsanlagen einen bestehenden Anschlusszwang beseitigen zu können, den wirtschaftlichen Interessen bestehender gemeinnütziger öffentlicher Wasserversorgungsunternehmens zuwiderlaufen und potentiell auch die Möglichkeit, solche Wasserversorgungsunternehmen wirtschaftlich führen zu können, bedrohen könnte. Eine solche Gefahr geht von durch Wassergenossenschaften neu errichtete Anlagen nicht in geringerem Maß als von einer bloßen hauseigenen Wasserversorgung aus. Es liegt nahe, dass das OÖ WasserversorgungsG 2015 auch dieser Bedrohung der Interessen bestehender gemeinnütziger öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen begegnen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070125.L05Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021