Index
L69301 Wasserversorgung Burgenland;Norm
WLVG Bgld Nord 1956 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. April 1992, Zl. VI/2-4392/7-1992, betreffend Bestehen einer Anschlußpflicht nach dem Gesetz vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des Nördlichen Burgenlandes, LGBl. für das Burgenland Nr. 10/1956 i.d.F. LGBl. Nr. 12/1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug gemäß § 17 des Gesetzes vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des Nördlichen Burgenlandes, LGBl. für das Burgenland Nr. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1973 (im folgenden: WLVG) das Bestehen von Anschlußpflicht für das im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Gattin stehende Grundstück Nr. 1082/6 KG. N. aus. Daß das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude seit dem Jahre 1969 an die Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland bereits angeschlossen sei, stehe der erkannten Anschlußpflicht deswegen nicht entgegen, weil durch die Teilung der überbauten Liegenschaft rechtlich mehrere von der gesetzlichen Anschlußpflicht betroffene Objekte entstanden seien, für welche die Anschlußpflicht nur hinsichtlich jenes von ihnen als erfüllt angesehen werden könne, auf welchem der aus Anlaß des 1969 erfolgten Anschlusses montierte Wasserzählerschacht liege; dies sei nicht das Grundstück des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 92/07/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Eigentümers des Grundstücks Nr. 1082/7 KG. N. gegen den diesen betreffenden, gleichlautenden Bescheid der belangten Behörde entschieden. Der Gerichtshof hat dabei ausgesprochen, daß dem von der belangten Behörde bejahten Bestand der Anschlußpflicht der Umstand des im Jahre 1969 erfolgten Anschlusses schon aus dem Grunde des § 18 Abs. 1 WLVG entgegenstehe, sodaß dahinstehen könne, ob die von der Behörde gesehene Anschlußpflicht nicht schon durch Erfüllung untergegangen wäre. Die im zitierten Erkenntnis angestellten Erwägungen gelten in gleicher Weise für den sachlich und rechtlich gleichgelagerten Fall der vorliegenden, vom Eigentümer des Grundstücks Nr. 1082/6 KG. N. erhobenen Beschwerde. Es genügt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG daher, auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 22. Juni 1993, 92/07/0104, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen war damit auch der hier angefochtene Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070105.X00Im RIS seit
12.11.2001