Index
L69301 Wasserversorgung Burgenland;Norm
WLVG Bgld Nord 1956 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. April 1992, Zl. VI/2-4391/7-1992, betreffend Anschlußpflicht an einen Wasserleitungsverband (mitbeteiligte Partei: Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit dem Ehepaar JS und HS ein durch eine gemeinsame Betonplatte und ein gemeinsames Flachdach verbundenes und über gemeinsame Versorgungsleitungen verfügendes, in den Jahren 1969 bis 1971 in N errichtetes Haus. Dieses Haus war seinerzeit als Superädifikat auf dem damals im Eigentum von AB gelegenen Grundstück Nr. 1082, KG N errichtet worden, der Anschluß des Gebäudes an die Wasserleitung der mitbeteiligten Partei (in der Folge: mP) erfolgte im Jahre 1969. Nach Schenkung der oben bezeichneten Liegenschaft 1082 von AB an ihren Sohn R erwarben nach dessen Ableben der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Gattin) sowie die Ehegatten AM und GM (Rechtsvorgänger der Ehegatten JS und HS) mit Kaufvertrag vom 3. August 1983 die bisher bloß gepachteten Flächen als Eigentum. Daraufhin wurde in der EZ 1033 des Grundbuchs N für das Grundstück Nr. 1082/7 das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers (und seiner Gattin) und auf dem Grundstück Nr. 1082/6 das Eigentumsrecht von AM und GM begründet, wobei das oben beschriebene, gemeinsam benutzte, aus zwei getrennten Wohneinheiten bestehende Gebäude jeweils zur Hälfte auf jedem der beiden neugebildeten Grundstücke zu liegen kam. Auf der diesen Grundstücken unmittelbar benachbarten Liegenschaft 1082/5, KG N (auf der seinerzeit ebenfalls ein Gebäude errichtet worden war), liegt seit dem Jahre 1969 der zum gemeinsamen Wasseranschluß zu den Gebäuden 1082/6 und 7 bzw. 1082/5 gehörende Wassermeßschacht.
Mit Bescheid des Obmanns der mP vom 31. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl. Nr. 10 in der Fassung LGBl. Nr. 12/1973 (in der Folge: WLVG), davon in Kenntnis gesetzt, daß für sein Haus in der Gemeinde N, Z.-Gasse, GP Nr. 1082/7, gemäß § 17 leg. cit. Anschlußplicht an die öffentliche Wasserleitung der mP bestehe.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz zwei leg. cit. erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diesen Bescheid und begehrte eine Entscheidung des Vorstandes der mP. Im Rahmen einer von der gemäß § 19 Abs. 2 und 3 leg. cit. vorgesehenen Kommission durchgeführten Verhandlung am 6. November 1989 erklärte der Beschwerdeführer (zugleich auch in Vertretung von JS) u.a.:
"1. Die Vorgangsweisen im Falle einer späteren Teilung und getrenntem Verkauf von Grundstücken nach erfolgter Herstellung des Wasseranschlusses an die öffentliche Versorgungsleitung des Wasserleitungsverbandes für das nördliche Burgenland sind in den einschlägigen Gesetzen nicht geregelt.
2. Gemäß § 1 Bgld. LG 6/1962 ist für die Bereitstellung des Wassers eine einmalige Wasserleitungsabgabe einzuheben.
Die gem. § 5 Abs. 2 Bgld. LG 6/1962 vom Bauwerber als Abgabenschuldner zu entrichtende Abgabe wurde von uns bezahlt und kann unserer Auffassung nach daher kein zweites Mal verlangt werden.
3. § 18 Bgld. LG 10/1956 besagt ausdrücklich, daß eine Anschlußpflicht dann nicht besteht, wenn ein schon bestehendes Gebäude eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besitzt, was im vorliegenden Fall zweifellos zutrifft. Eine ev. Vorschreibung der Herstellung neuer direkter Anschlüsse lediglich aufgrund des Besitzwechsels der beiden Grundstücke widerspräche eindeutig dieser Gesetzesbestimmung.
Aus den vorangeführten Gründen sind wir nicht bereit, die uns bescheidmäßig zur Kenntnis gebrachte Anschlußverpflichtung zur Kenntnis zu nehmen und (die) damit verbundene Wasserleitungsabgabe ein zweites Mal zu bezahlen."
Mit Bescheid vom 19. Dezember 1989 erkannte der Vorstand der mP gemäß § 19 Abs. 3 WLVG, daß für die Liegenschaft N, Z.-Gasse 24 (GP Nr. 1082/7, KG N) des Beschwerdeführers und seiner Gattin die Anschlußpflicht an das Wasserleitungsnetz der mP gemäß § 17 leg. cit. bestehe. Begründend führte der Vorstand aus, daß aufgrund eines Eigentümerwechsels und der Teilung der ursprünglichen Parzelle 1082, KG N insgesamt vier neue Grundstücke (1082/4, 5, 6 und 7) entstanden seien. Zwar sei der Fall einer nachträglichen Grundstücksteilung bei bestehendem Wasseranschluß nicht geregelt, die Ansicht des Beschwerdeführers müßte aber zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß für drei Grundstücke mit drei verschiedenen Eigentümern nur ein Anschluß bestehen müßte. Der gegenständliche Sachverhalt sei daher so zu beurteilen, als ob nach der Teilung in vier Grundstücke der Anschluß auf dem Grundstück Nr. 1082/5 (das ist jenes Grundstück, auf dem der Wassermeßzähler situiert ist) neu errichtet worden wäre. In diesem Fall sei für die weiteren Grundstücke, daher auch für das Grundstück Nr. 1082/7 des Beschwerdeführers, ein gesonderter Anschluß zu errichten und mit der Teilung des ursprünglichen Grundstückes 1082 auch die Verpflichtung zum Anschluß sämtlicher neuer Grundstücke an das Leitungsnetz der mP entstanden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, daß § 17 Abs. 2 WLVG eine Anschlußpflicht ausschließe, da der Gesetzgeber durch seine Wortwahl die Unmittelbarkeit der Lage des Grundstückes "an einem Straßenrohrstrang" habe festlegen wollen, was aber seit der Grundstücksteilung auf seine Parzelle (die vom Rohrstrang durch die GP 1082/5 getrennt sei) nicht mehr zutreffe. Weiters bestehe gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. dann keine Anschlußpflicht, wenn "ein schon bestehendes Gebäude eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besitzt, ... und der Anschluß an die öffentliche Wasserleitung mit einer unverhältnismäßig schweren wirtschaftlichen Belastung des Eigentümers verbunden wäre." Beides treffe zu. Das Wochenendhaus sei seit über 20 Jahren an die Versorgungsanlagen der mP angeschlossen und besitze daher zweifelsfrei eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage. Die Herstellung einer neuen Anschlußleitung würde enorme, nicht zu rechtfertigende Kosten verursachen, sodaß auch eine unverhältnismäßig schwere wirtschaftliche Belastung der Eigentümer gegeben sei. Bestritten werde auch die Rechtsmeinung, daß nach der Entstehung der vier neuen Grundstücke der Anschluß auf dem Grundstück 1082/5 neu errichtet worden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Burgenland gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 WLVG die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin gehend ab, daß gemäß §§ 17 und 19 Abs. 1 WLVG vom Vorstand der mP entschieden werde, daß für die Liegenschaft des Beschwerdeführers und seiner Gattin in N, Z.-Gasse 87 b, Grst.Nr. 1082/7, Anschlußpflicht an die Wasserleitung der mP bestehe. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 17 WLVG (der die Grundsätze der Anschlußpflicht normiert) aus, das Wochenendhaus des Beschwerdeführers befinde sich im Anschlußbereich. Der Abstand zwischen Liegenschaftsgrenze und Straßenrohrstrang betrage nach den Angaben des Beschwerdeführers "mehr als 30 m". Wie aus der dem Gegenstandsakt beiliegenden planlichen Darstellung hervorgehe, werde damit der im § 17 Abs. 2 leg. cit. festgelegte Höchstabstand von 50 m nicht erreicht. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, der Gesetzgeber stelle im § 17 Abs. 2 leg. cit. auf die Unmittelbarkeit der Lage eines Grundstückes "an einem Straßenrohrstrang" ab, und es bestehe daher für ihn keine Anschlußpflicht, könne nicht gefolgt werden. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auf eine unmittelbare Nachbarschaft zwischen seiner Liegenschaft und dem Straßenrohrstrang abgestellt, wäre die Festlegung eines Höchstabstandes von immerhin 50 m bis zur Liegenschaftsgrenze sinnlos. Vielmehr sei der Hinweis auf die erforderliche Lage der Gebäude, Betriebe und Anlagen an einem Straßenrohrstrang die grundsätzliche Festlegung einer räumlichen Nähe, die durch die erfolgte Meterangabe konkretisiert werde. Die Voraussetzungen des § 17 leg. cit. für eine Anschlußpflicht des Grundstückes Nr. 1082/7 lägen damit vor. Zwar regle das WLVG den Fall einer Grundstücksteilung bei bestehendem Wasseranschluß nicht, § 17 Abs. 1 leg. cit. stelle aber auf den Anschluß DER LIEGENSCHAFTEN ab. Durch die Teilung einer Liegenschaft in mehrere neue, voneinander getrennte Grundstücke höre die ursprünglich angeschlossene Liegenschaft auf zu bestehen. Bei jedem der neuen Grundstücke sei daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 leg. cit. zu prüfen. Dabei sei dem Vorstand der mP darin zuzustimmen, daß jenes der neuen Grundstücke, auf dem sich der Anschluß an die Wasserleitung körperlich befinde bzw. die Anschlußleitung ende, als angeschlossen zu gelten habe. Die Wasserleitungsordnung definiere die Anschlußleitung als Verbindung von der Versorgungsleitung (= "Straßenrohrstrang") bis einschließlich Wasserzähler samt Rückschlagklappe. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Kaufvertrag vom 3. August 1983, ergebe sich, daß sich der Wasserzählschacht auf dem Grundstück Nr. 1082/5 befinde und daher dieses Grundstück als angeschlossen gelte. Dagegen bestehe für das Grundstück 1082/7 KG N des Beschwerdeführers Anschlußpflicht an die Wasserleitung der mP, da die Voraussetzungen des § 17 leg. cit. vorlägen. Weiters sei auch der Hinweis auf die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 1 leg. cit. verfehlt, da diese auf Fälle abstelle, in denen eine Anschlußpflicht an die Wasserleitung nicht bestehe, weil eine andere Wasserversorgungsanlage, die Wasser in geeigneter Qualität und Menge liefere, vorhanden sei. Vom Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen abweichende Formen des Wasserbezuges aus der Wasserleitung der mP, etwa wie in diesem Fall durch "Indirektanschluß", würden jedoch durch § 18 Abs. 1 leg. cit. nicht abgedeckt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, für ein einmal angeschlossenes Gebäude nicht ein weiteres Mal einen Anschluß durchzuführen bzw. eine Wasserleitungsabgabe bezahlen zu müssen, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 WRG 1959 kann zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.
Diese näheren Bestimmungen sind in Abschnitt II. WLVG für Gemeinden des nördlichen Burgenlandes erlassen worden. Gemäß § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die Eigentümer aller Gebäude, Betriebe und Anlagen im Gebiet der Verbandsgemeinden, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes verpflichtet, das für die Benützung dieser Gebäude, Betriebe oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluß ihrer Liegenschaften an die Wasserleitung herstellen zu lassen. Nach § 17 Abs. 2 leg. cit. sind als Gebäude, Betriebe und Anlagen, die aus der Wasserleitung versorgt werden können, jene zu betrachten, die an einem Straßenrohrstrang liegen und bei denen die kürzeste Verbindung bis zur Grenze der Liegenschaften nicht mehr als 50 m beträgt. Eine Anschlußpflicht besteht nach § 18 Abs. 1 leg. cit. nicht, wenn im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses ein schon bestehendes Gebäude (Betrieb, Anlage) eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besitzt, durch die außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genusse vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung steht und der Anschluß an die öffentliche Wasserleitung mit einer unverhältnismäßig schweren wirtschaftlichen Belastung des Eigentümers verbunden wäre.
Die Beschwerde führt aus, Anknüpfungspunkt der Anschlußpflicht nach § 17 WLVG sei das Gebäude und nicht die Liegenschaft. Im Gegenstand sei nur die Liegenschaft (1082) seinerzeit geteilt worden, nicht aber das bereits seit dem Jahre 1969 angeschlossene Gebäude. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei hinsichtlich der Anschlußverpflichtung nicht auf das Grundstück abzustellen, auf dem der Wassermeßschacht liege, sondern auf den seinerzeit tatsächlich erfolgten Gebäudeanschluß. Im Gegenstand finde außerdem die Ausnahmebestimmung des § 18 WLVG Anwendung. Der belangten Behörde sei dahin gehend zuzustimmen, daß eine Anschlußpflicht an die Wasserleitung nach der zitierten Gesetzesstelle dann nicht bestehe, wenn eine andere Versorgungsanlage (gemeint: als die Wasserleitung) vorhanden sei. Wenn aber schon aufgrund dieser Bestimmung eine Anschlußpflicht wegfalle, sofern eine andere Wasserversorgungsanlage als die Wasserleitung vorhanden sei, müsse kraft Größenschlusses zwingend dann die Anschlußpflicht entfallen, wenn ein Anschluß an die Wasserleitung tatsächlich erfolgt sei und der (neuerliche) Anschluß mit einer unverhältnismäßig schweren wirtschaftlichen Belastung der Eigentümer verbunden wäre. Von der belangten Behörde werde bestätigt, daß die frühere Eigentümerin der Liegenschaft einen Wasseranschluß gemäß § 17 leg. cit. habe herstellen lassen. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe aber nicht hervor, daß dieser Wasserleitungsanschluß eben für das Einfamilienhaus des nunmehrigen Beschwerdeführers errichtet worden sei. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Anwendung der Gesetze feststellen müssen, daß ein ordnungsgemäßer Wasseranschluß tatsächlich bereits bestehe und ein neuerlicher Anschluß nicht nur völlig sinnlos, sondern zufolge der technischen Gegebenheiten tatsächlich mit exorbitant hohen Kosten verbunden wäre, weshalb eine neuerliche Anschlußpflicht von der Behörde keinesfall hätte festgestellt werden dürfen. Weiters liege das gegenständliche Gebäude nicht unmittelbar "an einem Rohrstrang" (was eine Voraussetzung für die Anschlußpflicht nach § 17 Abs. 2 leg. cit. sei), sondern sei von diesem durch ein anderes Grundstück getrennt. Auch liege entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kein Indirektanschluß dergestalt vor, daß der Beschwerdeführer ohne Wissen der mP vom Wasserzählschacht das Wasser zu seinem Grundstück geleitet habe, vielmehr sei der bestehende Wasseranschluß ordnungsgemäß seinerzeit errichtet worden.
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die Anschlußpflicht gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. nicht ohnehin schon erfüllt hat. Denn jedenfalls ergibt sich aus § 18 Abs. 1 leg. cit., daß nach dieser Bestimmung auf ein schon bestehendes GEBÄUDE abgestellt wird. Weitere Determinanten der Ausnahmebestimmung sind eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage, durch die außer Nutz- auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genusse vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung steht; diese Voraussetzung ist unbestrittenermaßen durch Anschluß an die Wasserleitung der mP gegeben. Entgegen dem Interpretationsansatz der belangten Behörde stellt dabei das Gesetz nicht auf eine ANDERE, sondern auf eine Wasserversorgungsanlage SCHLECHTHIN ab (vgl. in diesem Zusammenhang die zu § 7 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1962, LGBl. Nr. 155, ergangene hg. Entscheidung vom 17. April 1970, VwSlg. N.F. Nr. 7.780/A, in der der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß ein Anschluß dann nicht zwangsweise verfügt werden könne, wenn ein Anschluß an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage - damals an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadt St. Veit/Glan - schon besteht). Bereits deshalb hat die belangte Behörde die Rechtslage somit verkannt und ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070104.X00Im RIS seit
12.11.2001