Index
L69304 Wasserversorgung Oberösterreich;Norm
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. September 1989, Zl. Gem-7080/4-1989-Keh, betreffend Anschlußpflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde X gemäß § 5 des oberösterreichischen Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1956 (GemWVG), hinsichtlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers fest, daß diese dem in § 1 GemWVG normierten Anschlußzwang an die Ortswasserversorgungsanlage X unterliege. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß der Anschlußzwang die Verpflichtung zur Deckung des Bedarfes an Trink- und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bewirke. Der Anschluß an die Wasserversorgungsanlage sei unmittelbar nach Fertigstellung der Versorgungs- und Abzweigleitung zu veranlassen. Innenleitungen seien normgerecht herzustellen, dürften mit anderen Wasserversorgungsanlagen nicht verbunden sein und müßten dem statischen Druck im Netz der Versorgungsleitung entsprechen. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, das Objekt des Beschwerdeführers sei unmittelbar an einer öffentlichen Straße gelegen und es führe die Trasse der Wasserleitung direkt an seiner Liegenschaft vorbei. Die Herstellungskosten für die Errichtung der Abzweigleitungen einschließlich der Einbaugarnituren für den Wasserzähler würden zur Gänze von der Marktgemeinde X getragen. Der Wasserbedarf für das Objekt des Beschwerdeführers könne von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden und es entstünden durch die Vornahme des Anschlusses für den Beschwerdeführer keine unverhältnismäßig hohen Kosten, weil der Beschwerdeführer lediglich die Verbindung seiner Innenleitungen mit der Abzweigleitung herstellen müßte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung in der er die insbesondere geltend gemachte Unzumutbarkeit des Anschlusses seiner Liegenschaft an die öffentliche Wasserversorgungsanlage mit den ihm daraus erwachsenden Anschlußkosten und Wasserbezugsgebühren begründete.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1989 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde X die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Zur Begründung wurde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Wasserversorgung durch eine Hauswasserversorgungsanlage mit keinerlei Kosten verbunden sei. Außerdem finanziere die Marktgemeinde X die Hausanschlußleitung bis in den Keller des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der er abermals die Befürchtung ihn treffender unzumutbarer Kosten in den Vordergrund seiner Ausführungen stellte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 1 des GemWVG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die für das Bestehen des Anschlußzwanges in § 1 Abs. 1 des GemWVG festgelegten Tatbestandsmerkmale seien im Beschwerdefall gegeben. Strittig sei im Beschwerdefall vor allem die Zumutbarkeit der den Beschwerdeführer auf Grund des Anschlusses seiner Liegenschaft an die öffentliche Wasserversorgungsanlage treffenden Kosten. Diese betrügen S 4.842,96. Bei dem im von der belangten Behörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Bruttogehalt des Beschwerdeführers von monatlich S 26.383,39 sei diesem die Bezahlung der relativ niedrigen Anschlußkosten durchaus zumutbar.
Informativ wurde hinzugefügt, daß im gegenständlichen Verfahren lediglich über die Frage des Vorliegens der Anschlußpflicht, nicht aber über eine allfällige Ausnahme vom Anschlußzwang zu entscheiden gewesen sei. Die Frage der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlußpflicht könne sich erst nach rechtskräftigem Feststehen der Anschlußpflicht stellen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 27. Februar 1990, B 922-934/89-8, B 997/89-8 und B 1285/89-10, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der für den Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof formulierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinen Rechten auf fehlerfreie Handhabung des Wasserrechtsgesetzes sowie des GemWVG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 GemWVG besteht im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe dieses Gesetzes für Gebäude, Betriebe, Anlagen und sonstige Objekte, in denen Wasser verbraucht wird, Anschlußzwang.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen zählt zum Versorgungsbereich jedes Objekt, dessen Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, soweit nicht der Anschluß nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen dem Eigentümer (§ 2 Abs. 2) nicht zumutbar ist, hergestellt werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes hat der Anschlußzwang die Wirkung, daß der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlge gedeckt werden muß.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen hat, soweit nicht der Eigentümer eines dem Anschlußzwang unterliegenden Objektes und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann.
Gemäß § 5 des Gesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1971, hat die Gemeinde im Zweifelsfalle festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Gesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1, 3 und 5 gegeben sind.
Der Beschwerdeführer hat die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insbesondere darin erblickt, daß mit diesem der Anschlußzwang ausgesprochen worden sei, obwohl für die gegenständliche öffentliche Wasserversorgungsanlage noch kein wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid vorgelegen sei.
Von einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 1 des GemWVG, welches in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen ist, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur und erst dann gesprochen werden, wenn die konsensgemäße Herstellung einer solchen Anlage bereits durch einen gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ergangenen Überprüfungsbescheid dargetan wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1981, Zl. 81/07/0133, Slg. N.F. Nr. 10593/A).
Ein Hinweis auf eine wasserechtliche Kollaudierung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Wohl wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Dezember 1984, Zl. Wa-3328/3-1984/Spe/Hz, die wasserrechtliche Überprüfung des Bauabschnittes 01 der gegenständichen Wasserversorgungsanlage ausgesprochen, doch enthält dieser Bescheid, auf den sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift berufen hat, darüber hinaus lediglich die wasserrechtliche Bewilligung für die Ausführung des Bauabschnittes 02, in dessen Bereich die Liegenschaft des Beschwerdeführers gelegen ist. Daraus folgt, daß der für die Anschlußpflicht des Beschwerdeführers maßgebliche Abschnitt der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht gemäß § 121 WRG 1959 wasserrechtlich überprüft war. Demgemäß wurde mit dem angefochtenen Bescheid mangels Vorliegens eines maßgeblichen Sachverhaltselements zu Unrecht die gesetzwidrig ausgesprochene Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Anschluß seiner Liegenshaft an die öffentliche Wasserversorgung der Marktgemeinde X aufrecht erhalten.
Der sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff und hier insbesondere auf § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Fall der Abtretung einer Beschwerde gemäß § 144 Abs. 2 (jetzt Abs. 3) B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (vgl. hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1972, Zl. 1086/ff/71 verstärkter Senat, vom 9. Oktober 1974, Zl. 1715/73, und vom 14. November 1978, Zl. 2751/76 verstärkter Senat).
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070051.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012