Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit der durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 02.08.2004 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.12.2003 eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz b... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand, die Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligung einer Kläranlage nicht einhalten zu können, weil das zugehörige Gehöft zum Tatzeitpunkt (Winter) nicht bewohnt werde, war kein rechtlich relevanter Entschuldigungsgrund. So lag der Nichtbetrieb der bewilligten Kläranlage im Verantwortungsbereich des Berufungswerbers. Daher bestand zur Tatzeit keine konkrete und objektive Unmöglichkeit, die Auflagen (Untersuchungen der Wirksamkeit der Kläranlage, Errichtung eines umzäun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 13.11.2001 durch ein Organ der Baubezirksleitung Hartberg festgestellt worden sei, die häuslichen Abwässer in eine Jauchengrube eingebracht und diese gemeinsam mit der Jauche auf eigenem landwirtschaftlichen Grund ausgebracht. Eine eigene Sammelgrube für die Abwässer habe er nicht errichtet. Die gemeinsame Ausbringung von häuslichen Abwässern und Jauche stelle keine ordnun... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 32 Abs 2 lit c WRG bedürfen Maßnahmen einer Bewilligung, wenn sie zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Der Vorwurf einer Übertretung gegen diese Bestimmung hat gemäß § 44a Z 1 VStG den konkreten Zeitpunkt zu enthalten, wann die Ausbringung der Abwässer erfolgte - nur diese ist wie angeführt bewilligungspflichtig - und einen konkreten Tatort, wo genau die Ausbringung und damit die Einwirkung auf ei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe auf seinem Wiesengrundstück rechtsufrig des B in B - G in einem Abstand von ca. 3 bis 4 m vom B ohne wasserrechtliche Bewilligung einen Misthaufen angelegt, obwohl Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden Grundwasser verunreinigt wird, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Er habe dadurch § 32 Abs 2 lit c WRG verletzt und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Feldlagerstätten von Stallmist werden insbesondere in den Wintermonaten seit Jahrhunderten im Rahmen der Landwirtschaft angelegt, um im Frühjahr den Naturdünger auf Wiesen oder Felder aufzubringen. Diese Zwischenlagerung ist nicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG bewilligungspflichtig, wenn sie auf gewachsenem Grund oder auf einer aufgelassenen Straße und somit auf befestigtem Boden erfolgt. In diesen Fällen ist nämlich nach dem natürlichen Lauf der Dinge davon auszugehen, dass Abwäss... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist. Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 09.12.1997, GZ.: 15.1 1997/3996, wurde Frau Maria L zur Last gelegt, sie habe zumindest bis 10.07.1997 in 8350 Hirzenriegl Nr. 43 zur Abwasserentsorgung über eine Abwasseranlage verfügt, wobei die Abwässer über mechanische Vorreinigungsstufen unzureichend gereinigt würden, somit die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Für die festgestellte Ableitung liege keine wasserrechtliche Bewilligung vor und sei sie ersucht worden, nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 32 Abs 1 und 2 WRG fehlt bei der bloßen Feststellung, daß die Berufungswerberin zur Abwasserentsorgung über eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Abwasseranlage verfüge, da die Abwässer über mechanische Vorreinigungsstufen unzureichend gereinigt würden und für die festgestellte Ableitung keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Auch nach Neuplanung der Anlage sei trotz Aufforderung (bis zu einem bestimmten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerver... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim gegenständlichen Sachverhalt kommt von vornherein nur der Deliktsfall einer bewilligungspflichtigen Anlage nach dem § 31b WRG 1959 in Betracht. Die strafbehördliche Tatanlastung iSd § 31a WRG 1959 betreffend Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe im Rechtshilfeersuchen war mangels einer einschlägigen Verordnung des BMfLW gemäß § 31a Abs.3 WRG 1959 von vornherein nicht zielführend. Einer solchen Verordnung kommt bezüglich der Bewilligungspflichten nach § 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterstellung des angelasteten Tatverhaltens unter § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 ist von vornherein unschlüssig, weil es gegenständlich nicht um Einleitungen in eine bewilligte öffentliche Kanalisation geht, die von einem Kanalisationsunternehmer gemeinsam mit einer Abwasserreinigungsanlage betrieben wird. Da die belangte Behörde von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausging, hätte sie aus ihrer Sicht grundsätzlich den Tatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewäs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Vorstandsmitglied der A Aktiengesellschaft, zu verantworten, daß seit zumindestens 17.12.1990 bis 17.03.1994 in L in der Tankstelle in der K-straße auf Grundstück KG L die mineralölhältigen Abwässer von der Manipulationsfläche, vom Freiwaschplatz und der Servicehalle zur Versickerung gebracht wurden, ohne daß die A AG i... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewil... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unsachgemäße Zwischenlagerung von Altöl, Kühlschränken, Autowracks und Gebinden auf einem Abstellplatz ist wegen der folglichen Verunreinigung des Grundwassers durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden der Bestimmung des § 32 Abs 2 lit c WRG und nicht jener des § 25 Abs 1 Stmk AWG zu unterstellen (vgl. VwGH 25.06.1991, 90/07/0131). So waren im konkreten Fall wegen schwerwiegender Mängel Anordnungen nach § 31 Abs 3 WRG getroffen worden. Zur Auswechslung der als ... mehr lesen...
Rechtssatz: Lagert der Beschuldigte ohne wasserrechtliche Bewilligung zirka 15 Autowracks im Bereich innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der Drau ab, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil es sich innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der Drau um nicht befestigte Bodenflächen und zwar um unverdichtetes Erdreich handelt und die Autowracks im Rahmen ihrer Verwendung zum Zwecke der Beschaffung von Ersatzteilen und als Lager an Ort und Stelle von Betr... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit, nach § 137 Abs. 4 lit. i iVm § 32 Abs. 2 lit. a und § 138 Abs. 1 lit. a WRG, wenn gegen den wasserpolizeilichen Auftrag - indem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung nicht ausgeschlossen wurde - rechtzeitig Berufung erhoben wurde und mit der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes ein neuer, nicht mehr vom Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses erfaßter Zeitpunkt für die Verbindlichkeit dieses Auftrages festgelegt wird. Stattgabe.... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden von der Bezirkshauptmannschaft xx dem Beschuldigten drei Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 angelastet. Es handelte sich hiebei um eine Übertretung gemäß §32 Abs4 WRG 1959 wegen Einleitung von Waschwässern aus der Bürstenwaschanlage für KFZ nach Reinigung in einem Benzinabscheider in den Fäkalkanal der Stadtgemeinde xx und um zwei Übertretungen gemäß §32 Abs2 litc WRG 1959 wegen Versickerung der im Tankstellenbereich anfallenden Oberflä... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gemisch aus häuslichen Abwässern und Sickerwasser vom Misthaufen ist der Jauche gleichzusetzen. Wird 10.000 Liter Jauche punktuell in geringen Abständen zueinander ausgelassen, so handelt es sich dabei nicht nur um keine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, sondern handelt es sich beim Auslassen der Jauche im beschriebenen Sinne um eine Maßnahme, welche durch Eindringen (versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser konkret verunreinigt. Hat de... mehr lesen...
Rechtssatz: Verlegt der Eigentümer eines Wiesengrundstückes in Abständen von 6 m Rohre, durch welche verdünnte Abwässer aus Duschen und WC-Anlagen ohne Bewilligung flächenmäßig ausgebracht werden, verwirklicht er die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g iVm § 32 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz, da es sich bei dieser Aufbringung um eine häusliche Abwasserentsorgungsmaßnahme handelt und häusliche Fäkalwässer nicht zur üblichen, ordnungsgemäßen, landwirtschaftlichen Bewirtschaftung he... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschwerdeführer zwar eine landschaftsrechtliche nicht aber eine wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Autowracks und anderen Gegenständen auf eigenen Grundstücken und ist davon auszugehen, daß es sich dabei um Abfallstoffe handelt, die in Verbindung mit einer unter freiem Himmel vorgenommenen Lagerung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führen können, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen des abgelagerten Materials angereicherte Sickerwässer entstehen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn O S gemäß §137 Abs3 litg Wasserrechtsgesetz 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, da die häuslichen Abwässer der Pension W im Standort M Nr 92 seit 30. November 1990 bis zumindest 3. September 1991 ungereinigt auf dem Grundstück Nr xx, KG M, versickern, obwohl dafür eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliegt. Daneben wurde noch dem Beschuldigten die Tra... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn auch aus der Übertretungsnorm des §137 Abs3 litg WRG abgeleitet werden kann, daß die Erstbehörde das Versickern ungereinigter häuslicher Abwässer als eine Einwirkung auf Gewässer gewertet hat, so unterliegen gemäß §32 Abs2 WRG im Sinne des §32 Abs1 WRG nur mehr als geringfügige Einwirkungen auf Gewässer der Bewilligungspflicht. Dies kommt aber im Rahmen der Tatbeschreibung nicht ausdrücklich vor. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 8. April 1991 wurde Herr Ing xx als der nach §9 VStG für die xx AG Verantwortliche wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft, weil von der in xx an der xx Straße gelegenen xxtankstelle die Oberflächenwässer aus dem Tankstellen- und Zufahrtsbereich ohne der erforderlichen Bewilligung teilweise im südlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 2) und teilweise im nördlichen Bereich der Zufahrt (Delikt 3) zur Versickerung gebracht wu... mehr lesen...
Rechtssatz: Für konsenslose Versickerung von Oberflächenwässer im Bereich einer Tankstelle ist nicht der Errichter der Tankstelle, sondern der Pächter der Tankstelle verantwortlich. Nach §9 VStG wurde dem Vertreter der Tankstellenerrichtungsfirma vorgeworfen, daß durch die Tankstellenfirma die im Bereich der Tankstelle sowie deren Zufahrt anfallenden Oberflächenwässer nach Führung über einen Benzinabscheider mit nachgeschaltetem Filterschacht zur Versickerung gebracht wurden und somit ... mehr lesen...