Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn A P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 21.2.2003, GZ.: 15.1 2001/6118, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Hinsichtlich des Spruchabschnittes 1. wird das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3, hinsichtlich des Spruchabschnittes 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 13.11.2001 durch ein Organ der Baubezirksleitung Hartberg festgestellt worden sei, die häuslichen Abwässer in eine Jauchengrube eingebracht und diese gemeinsam mit der Jauche auf eigenem landwirtschaftlichen Grund ausgebracht. Eine eigene Sammelgrube für die Abwässer habe er nicht errichtet.
Die gemeinsame Ausbringung von häuslichen Abwässern und Jauche stelle keine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung dar und bedürften Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt werde, einer wasserrechtlichen Bewilligung. Eine derartige Bewilligung besitze der Beschuldigte nicht.
Er habe dadurch § 32 Abs 2 lit c iVm § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 sowie § 65 Abs 1 iVm § 118 Abs 2 Stmk. BauG verletzt und wurden über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe von ? 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung des Herrn A P, in welcher er vorbrachte, dass er nicht nachvollziehen könne, warum die gemeinsame Ausbringung von Jauche und häuslichen Abwässern nicht dem Stand der Technik entsprechen solle. Er habe auch keine andere Möglichkeit, da in seinem Bereich keine öffentliche Kanalisation bestehe. Hinsichtlich Sammelgrube stellte er fest, dass die Jauchengrube dicht sei und daher dem Baugesetz entsprochen werde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt insbesondere auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung vom 20. Oktober 2003, an welcher der Berufungswerber und das seinerzeit erhebende Organ der Baubezirksleitung als Zeuge teilgenommen haben, Nachfolgendes fest:
Sachverhalt:
Der Berufungswerber betreibt eine Landwirtschaft mit ca. 50 Großvieheinheiten. Für die Jauche besitzt er eine Sammelgrube mit einer Größe von ca. 150.000 l. In diese Sammelgrube leitet er auch die Abwässer aus seinem, mit Bescheid der Gemeinde Stubenberg vom 27.1.1998 bewilligten Wohnhaus ein. Hinsichtlich Entsorgung der Abwässer ist lediglich im Befund des Bescheides der Satz vorhanden, dass die Hausabwässer in einer dichten Sammelgrube verwahrt und in die Ortskläranlage entsorgt werden. Diese gesammelten Hausabwässer vermischen sich mit der Jauche und werden vom Berufungswerber großflächig von Zeit zu Zeit auf seinen eigenen landwirtschaftlichen Gründen aufgebracht.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchabschnitt 1:
Gem. § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in Höhe bis zu ? 14.530,-- zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gem. § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt.
Gemäß § 32 Abs. 2 lit. c bedürfen einer Bewilligung unter anderem insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Grundsätzlich ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Art der Beseitigung der häuslichen Abwässer durch Vermischung mit Jauche und anschließender Aufbringung auf landwirtschaftliche Grundstücke nicht dem Stand der Abwassertechnik entspricht und jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bedarf. Da der Berufungswerber über eine derartige Bewilligung nicht verfügt, hat er den Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 erfüllt.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit nicht gerecht, als er weder einen konkreten Tatzeitpunkt, wann die Ausbringung der Abwässer erfolgt ist - nur diese ist, wie oben angeführt, bewilligungspflichtig - , noch wo genau diese Ausbringung und damit die Einwirkung auf ein Gewässer geschah. Gerade bei einer oberflächlichen Aufbringung ist es nämlich durchaus denkbar, dass die Abwässer nicht versickerten, sondern in ein Oberflächengewässer abfließen. Da hinsichtlich der fehlenden bzw. mangelhaften Umschreibung des Sachverhaltes bereits Verfolgungsverjährung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG eingetreten ist, war der Berufungsbehörde eine Verbesserung des Spruches verwehrt. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis hinsichtlich Spruch 1. zu beheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Zu Spruchabschnitt 2:
Der angefochtene Bescheid lässt zwar offen, nach welcher Ziffer des § 118 Abs 2 Stmk. BauG der Berufungswerber bestraft werden sollte, doch kann wohl nur die Ziffer 11 in Frage kommen. Dieser Bestimmung zufolge begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 7.000,-- zu bestrafen, wer die in den Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält.
Wie oben angeführt enthält der Baubescheid der Gemeinde weder eine Anordnung noch eine Auflage, dass die häuslichen Abwässer getrennt von der Jauche gesammelt werden müssten. Selbst unter der Voraussetzung, dass man die getrennte Sammlung aus der Formulierung "...und in die Ortskläranlage entsorgt" schließt, lässt sich daraus eine verbindende Verpflichtung nicht ableiten, da der Befund nicht zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt wurde und ihm damit keine Rechtserheblichkeit zukommt. Die in Spruchabschnitt 2. vorgeworfenen Tat bildet daher keine Verwaltungsübertretung, sodass der Bescheid zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.