Keine Strafbarkeit, nach § 137 Abs. 4 lit. i iVm § 32 Abs. 2 lit. a und § 138 Abs. 1 lit. a WRG, wenn gegen den wasserpolizeilichen Auftrag - indem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung nicht ausgeschlossen wurde - rechtzeitig Berufung erhoben wurde und mit der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes ein neuer, nicht mehr vom Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses erfaßter Zeitpunkt für die Verbindlichkeit dieses Auftrages festgelegt wird. Stattgabe.