Die unsachgemäße Zwischenlagerung von Altöl, Kühlschränken, Autowracks und Gebinden auf einem Abstellplatz ist wegen der folglichen Verunreinigung des Grundwassers durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden der Bestimmung des § 32 Abs 2 lit c WRG und nicht jener des § 25 Abs 1 Stmk AWG zu unterstellen (vgl. VwGH 25.06.1991, 90/07/0131). So waren im konkreten Fall wegen schwerwiegender Mängel Anordnungen nach § 31 Abs 3 WRG getroffen worden. Zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt; so wäre das nach § 32 Abs 2 lit c WRG erforderliche Vorliegen einer verbotenen - weil bewilligungslos vorgenommen - beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren als festgestellt zu bezeichnen gewesen (VwGH 27.03.1990, 89/07/0051).