RS UVS Steiermark 1995/01/05 30.4-76/94

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Veröffentlicht am 05.01.1995
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Rechtssatz

Die unsachgemäße Zwischenlagerung von Altöl, Kühlschränken, Autowracks und Gebinden auf einem Abstellplatz ist wegen der folglichen Verunreinigung des Grundwassers durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden der Bestimmung des § 32 Abs 2 lit c WRG und nicht jener des § 25 Abs 1 Stmk AWG zu unterstellen (vgl. VwGH 25.06.1991, 90/07/0131). So waren im konkreten Fall wegen schwerwiegender Mängel Anordnungen nach § 31 Abs 3 WRG getroffen worden. Zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt; so wäre das nach § 32 Abs 2 lit c WRG erforderliche Vorliegen einer verbotenen - weil bewilligungslos vorgenommen - beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren als festgestellt zu bezeichnen gewesen (VwGH 27.03.1990, 89/07/0051).

Schlagworte
Abfallwirtschaft Zwischenlagerung Tatbestandsmerkmal Gewässerverunreinigung Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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