Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als Obmann der Agrargemeinschaft S.-G.-Alm und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, dass am 06.08.2006 von 07.45 Uhr bis 07.08.2006 in A., Berg/Gebirge, auf einer Länge von 5 km, durch 29.000 l Gülleausfluss dadurch verunreinigt wurde, dass die Gülle der Güllegrube vor dem untersten Stallgebäude der G.-A... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vor dem 9.5.2006 auf dem Anwesen W 117, S, ein Altfahrzeug der Marke S auf unbefestigtem und wasserdurchlässigen Boden abgestellt, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Auf dem Motorblock sei ein Ölfilm ersichtlich gewesen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass Öl in das Erdreich und in weiterer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Um ein Altfahrzeug als Abfall einzustufen, ist, sofern nicht die anderen Voraussetzungen nach § 1 Abs 3 AWG für eine Behandlung als Abfall vorliegen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser erforderlich (§ 1 Abs 3 Z 3). Daher ist beim Abstellen eines Altfahrzeuges der Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG, nämlich die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht nach § 31 Abs 1 WRG, bereit... mehr lesen...
Rechtssatz: Fließt von einer auf unbefestigtem Boden errichteten Mistlagerstätte vom Anwesen des Beschuldigten durch Tretmist verunreinigtes Regenwasser ungehindert in den Kanal und daraufhin in die Gurk, welche sich braun verfärbte sowie aufgrund des Sickersaftes Schaum bildete und ist daher eine unmittelbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit, dh eine Verunreinigung iSd § 30 Abs 3 WRG eingetreten, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die gegenständliche Mistlage... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als Eigentümer des Objektes H, Baufläche, KG S dafür verantwortlich, dass die derzeit praktizierte Abwasserentsorgung des Objektes H aus der Sicht des Gewässerschutzes einen unzulässigen Zustand darstelle, zumal im Bereich der Ausleitung eine Trinkwasserversorgungsleitung verlaufe und eine Beeinträchtigung dieser durch den vorliegenden Zustand nicht auszuschließen sei, da die im an... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer unzureichenden Abwasserentsorgung (hier nach § 31 Abs 1 WRG) ist mit der bloßen Angabe des Objektes, von dem die Abwässer stammen, nicht ausreichend konkretisiert. Nach § 31 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG ist nur die herbeigeführte konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung strafbar (weshalb der Tatvorhalt so konkret sein muss, dass er die Feststellung des gefährdeten Gewässers ermöglicht). In diesem Sinne hat der
Spruch: sowohl auszusagen, wo sich im Bereich des Anw... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nicht ausreichend sorgfältige Betreibung von Anlagen wird nach § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG strafbar, wenn durch dieses Verhalten die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt wird (Erfolgsdelikt). Daher ist der Vorhalt, dass durch überlaufende Abwässer einer Sammelgrube im Wald "eine Trinkwasserversorgungsleitung beeinträchtigt werden könnte", für die Annahme einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht geeignet. So können Abwässer so ... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.06.2001, um 00.45 Uhr, im Gemeindegebiet S, auf der Gemeindestraße, nächst dem Wohnhaus U, den nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Renault 19 TDE gelenkt, 1. b) ohne der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 11.04.2001 entzogenen Lenkberechtigung, 2.) es unterlassen, nachdem dieses Kraftfahrzeug am 10.06.2001, um 00.45 Uhr nächst dem Wohnhaus U in den S stürzte, ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 31 Abs 2 WRG verpflichtet beispielsweise einen PKW-Lenker, dessen Fahrzeug in einen Bach stürzte und dort auf dem Dache liegend die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt, unverzüglich die zur Vermeidung der Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere durch Verständigung der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Schlagworte Gewässerverunreinigung Gefahr Unfall Normadressat erforderliche Maßnahme mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anlässlich einer am 6. und 12. 2. 2001 durchgeführten Erhebung von einem Gewässeraufsichtsorgan festgestellt worden war, im Bereich seines Anwesens W Gülle und Oberflächenwässer von der Mistlagerstätte in den E abfließen lassen und dadurch eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt. In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt L S, dass verunreinigte Wässer in den E abgeflossen s... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Eigentümer einer Düngerstätte ist für eine Übertretung nach § 31 Abs 1 WRG, nämlich eine Gewässerverunreinigung durch Abfließen von Gülle und Oberflächenwasser von der Mistlagerstätte in einen Bach, nicht verantwortlich, wenn das höchstpersönliche Fruchtgenußrecht an der gesamten Liegenschaft im Sinne der §§ 509 ff ABGB von der Gattin übernommen wurde. Der Fruchtnießer hat an der betreffenden Sache das ausschließliche Nutzungsrecht und gemäß § 512 ABGB die Pflicht, die Sach... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. Transport GmbH (FN 56916a) zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft im Zeitraum 26.07.2000 bis Anfang September 2000 zumindest 500 Kubikmeter an klärschlammhältigem Material aus der Kompostieranlage Kaiserwinkl (Klärschlamm-kompost, mit Strukturmaterial vermischter Klärschlamm, reiner Klärschlamm) an der talseitigen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerver... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Werfen von verdorbenen Lebensmittelabfällen in den L-bach im Ausmaß von etwa 80 Litern bewirkte eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der Wassergüte dieses Gewässers, weil es einige Zeit in Anspruch nahm, bis diese nicht ganz unerhebliche Abfallmenge biologisch abgebaut werden konnte und damit ihre wasservergiftende Wirkung verlor. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates hat der Bw nicht bloß - wie die belangte Strafbehörde meinte - grob fahrlässig, sondern... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigten in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin des Grundeigentümers zwar der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung angelastet, das essentielle Tatbestandselement der Außerachtlassung der sie gemäß § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz treffenden Sorgfaltspflicht, hingegen nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Vorhalt gemacht, so wurde keine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unterstellung des angelasteten Tatverhaltens unter § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 ist von vornherein unschlüssig, weil es gegenständlich nicht um Einleitungen in eine bewilligte öffentliche Kanalisation geht, die von einem Kanalisationsunternehmer gemeinsam mit einer Abwasserreinigungsanlage betrieben wird. Da die belangte Behörde von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausging, hätte sie aus ihrer Sicht grundsätzlich den Tatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewäs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.6.1994 und 3.6.1994 zwei seiner Fischteiche auf dem Grundstück Nr. 1506 im Bereich der KG A. (Ortsteil V.) abgefischt. Durch das rasche Ablassen der Wassermenge in zu kurzer Zeit sei eine große Anzahl der Bachforellen verendet, die in der Folge samt Schlamm in den V.-bach geschwemmt wurde und diesen erheblich verunreinigt habe. Er habe dadurch § 31 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 30 Abs 1 WRG verlet... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 1 i.V. mit § 30 Abs 1 WRG liegt im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vor, wenn laut Vorhaltung -durch das rasche Ablassen zweier, mit Grundstücksnummer, Katastralgemeinde und Ortsteil konkretisierter Fischteiche eine erhebliche Verunreinigung des Baches (Schlamm, Forellensterben) verursacht wurde-. So war dieses Gewässer jedenfalls ab diesem Ablaß bis zu seiner Vereinigung mit dem Abfluß eines anderen... mehr lesen...
Beachte VwSen-220701 v. 3.11.1994 Rechtssatz: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9.3.1989, Wa-XX, wurde der V-A S L GesmbH u.a. aufgrund des § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen für die neue Bandbeschichtungsanlage im Bereich des Kaltwalzwerkes 2 und zur Ableitung der anfallenden Betriebsabwässer über die werksinterne Kanalisation zur Kanalisation der S-Stadtbetriebe L GesmbH und weiter zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der als Vorarbeiter fungierende Bw wußte nach seiner eigenen Einlassung, daß die stillgelegte Saugleitung abzuflanschen bzw zu blindieren und zur Sicherheit eine Druckprobe durchzuführen war. Er behauptet allerdings, daß er diese Sorgfaltsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hätte. In der Berufung bringt er erstmals vor, daß er sich am fraglichen Tag nach der Druckprobe, es müßte der 9.5.1992 gewesen sein, vorzeitig von der Tankstelle M-straße in L entfernt und seinem unerfahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.d WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 strengerer Strafe unterliegt, und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs.1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt. Nach § 31 Abs.1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit ... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 26.11.1984, Zl. 83/10/0225; VwGH v. 29.3.1989, Zl. 89/01/0067. Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 137 Abs. 3 lit. d iVm § 31 Abs. 1 WRG verkörpert kein Ungehorsams-, sondern ein Erfolgsdelikt, sodaß § 5 Abs. 1 zweiter Satz nicht zur Anwendung kommen kann. Die belangte Behörde hätte daher auch im Hinblick auf die dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs. 2 lit. h WRG die Überschreitung der bescheidmäßig genehmigten Ko... mehr lesen...