TE UVS Steiermark 2003/02/05 30.10-68/2002

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Veröffentlicht am 05.02.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Ing. C G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 28.03.2002, GZ.: 15.1 2001/2237, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung zu den Punkten 1.b) und 2.) des Straferkenntnisses abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von ? 247,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses wird bei der verletzten Rechtsvorschrift "Abs 1" gestrichen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.06.2001, um 00.45 Uhr, im Gemeindegebiet S, auf der Gemeindestraße, nächst dem Wohnhaus U, den nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Renault 19 TDE gelenkt,

1. b) ohne der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 11.04.2001 entzogenen Lenkberechtigung,

2.) es unterlassen, nachdem dieses Kraftfahrzeug am 10.06.2001, um 00.45 Uhr nächst dem Wohnhaus U in den S stürzte, zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung die Bergung des Kraftfahrzeuges unverzüglich zu veranlassen.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften in Punkt 1. b) § 37 Abs 1 und 4 Z 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG 1997 und in Punkt

2.) § 31 Abs 1 und 2 WRG iVm § 137 Abs 1 Z 13 WRG verletzt und wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen Geldstrafen in Punkt 1. b) von ? 1.090,-- (15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs 4 Z 1 FSG 1997 und in Punkt 2.) von ? 145,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 137 Abs 1 Z 13 WRG verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich der Berufungswerber im Gasthaus A befunden habe und dort zwei Achtel Rotwein getrunken habe. Um etwa 23.30 Uhr sei er mit seinem Kollegen zum Auto gegangen und habe er versucht das Fahrzeug, welches am Weg zwischen Zaun und Bach abgestellt gewesen sei, zu reversieren. Dabei sei er den Abhang abgerutscht und habe der Kollege versucht ihn heraus zu schieben. Das Auto sei in weiterer Folge in den Bach gerutscht und leerte der Berufungswerber daraufhin eine angebrauchte Einliterflasche Weißwein. Die Flasche sei in weiterer Folge den Bach hinuntergeschwommen. Der Berufungswerber sei zum A zurückgegangen und habe dort ein oder zwei Achtel Rotwein getrunken und ein Taxi bestellt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlungen vom 19.11.2002 und 21.01.2003 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Am 10.06.2002 um etwa 0.45 Uhr lenkte der Berufungswerber den ihm gehörigen PKW Renault 19 TDE (Kennzeichen waren lediglich aus Karton hergestellt) auf der Gemeindestraße in U, einer öffentlichen Straße, nächst dem Haus Nr . Der Berufungswerber war nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Er geriet über die Böschung und rutschte mit dem Fahrzeug in den S, wobei der PKW am Dach im Bach zu liegen kam. Der Berufungswerber kletterte aus dem Fahrzeug und begab sich ins nahegelegene Gasthaus A, das er an diesem Abend zuvor schon besucht hatte. Der Wirtin M B fiel die nasse Kleidung des Berufungswerbers auf. Es wurde ein Taxi für die Heimfahrt des Berufungswerbers bestellt. Als das Taxi ca eine halbe Stunde später kam, fuhr der Berufungswerber mit dem Taxi Richtung Wartberg. Um 0.56 Uhr ging in der Bezirksleitzentrale M der Hinweis ein, dass ein PKW im Gemeindegebiet von S U in den Bach gestürzt sei. Um 1.20 Uhr trafen die Beamten RI W und RI N an der Unfallstelle ein. Die Feuerwehr war bereits mit der Bergung des Fahrzeuges beschäftigt. Eine Nachfrage im nahegelegenen Gasthaus A bei M B ergab, dass der durchnässte Berufungswerber - der Berufungswerber als ehemaliger Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges konnte an Hand der Pappkartonkennzeichen ausgemittelt werden - das Lokal mit einem Taxi verlassen habe. Der Taxifahrer konnte ausgemittelt werden und über Funk angewiesen werden, den Berufungswerber direkt zum Gendarmerieposten K zu fahren. Am Gendarmerieposten K erwartete RI K den Berufungswerber bereits und forderte diesen, nachdem er starke Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholgeruch, gerötete Bindehäute und schwankenden Gang festgestellte hatte, zur Ablegung des Alkomattestes auf. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Angaben des Berufungswerbers, er habe das Fahrzeug verkaufen wollen und sei ein Bekannter mit dem Auto zum A gefahren, welcher sich jedoch dann, als er mit dem PKW in den Abgrund gerutscht sei, entfernt habe, ebenso unglaubwürdig sind, wie die Behauptung eines Nachtrunkes von Weißwein im im Bach liegenden PKW aus einer Literflasche. Dass der Berufungswerber seinen PKW tatsächlich gelenkt hat, bestreitet er selbst nicht, da er ausführt, dass er seinem Bekannten nicht zumuten habe können, das Fahrzeug zu reversieren. Darüber hinaus wird, wie bereits ausgeführt, nicht geglaubt, dass tatsächlich ein Fremder, dessen Namen der Berufungswerber nicht nennen wollte, sein Fahrzeug von W nach U gelenkt hat, da dieser Unbekannte auch nicht mit ins Gasthaus A gekommen ist und sich, nachdem der PKW abgerutscht ist, entfernt hat und dem Berufungswerber keinerlei Hilfestellung geleistet hat. Dies alles widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Berufungswerber konnte auch keine plausible Erklärung dafür abgeben, wo sich der Unbekannte aufgehalten hat, als er selbst im Gasthaus A war. Auch hinsichtlich der Flasche Weißwein sind die Ausführungen des Berufungswerbers dem Reich der Phantasie zuzuordnen. Der Berufungswerber erweckte bei beiden öffentlichen, mündlichen Verhandlungen den Eindruck von Alkoholisierung, zumal deutlicher Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute wahrgenommen werden konnten. Dass der Berufungswerber selbst Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung getroffen hat, wurde von ihm selbst nicht einmal behauptet. Er gab an, lediglich im Gasthaus nach einem Taxi telefoniert zu haben. Die Bezirksleitzentrale wurde vom Unfall durch Frau Dr. W verständigt und über deren Anruf dann die Feuerwehr mit der Bergung des Fahrzeuges beauftragt. Dass tatsächlich keine Flüssigkeiten von dem PKW in das Gewässer geronnen sind, war für den Berufungswerber zum Unfallszeitpunkt weder vorhersehbar und auch nicht gerade wahrscheinlich. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zu 1.b) des Straferkenntnisses davon auszugehen, dass gemäß § 1 Abs 3 FSG das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse in die das Kraftfahrzeug fällt zulässig ist. Die Lenkberechtigung war dem Berufungswerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 11.04.2001 entzogen worden. Da somit der Berufungswerber am 10.06.2001 keine gültige Lenkberechtigung besaß, war er auch nicht berechtigt den PKW Renault 19 TDE, welcher nicht zum Verkehr zugelassen war, auf der Gemeindestraße nächst dem Haus U, somit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, zu lenken. Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses hat gemäß § 31 Abs 2 WRG der nach Abs 1 Verpflichtete (jedermann dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können) unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr in Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Gemäß § 137 Abs 1 Z 13 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu ?

3.630,-- zu bestrafen, wer als nach § 31 Abs 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die im § 31 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt. Durch den im Gewässer am Dach liegenden PKW war die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten. Der Berufungswerber wäre daher zum Ergreifen von Maßnahmen verpflichtet gewesen, insbesondere durch Verständigung der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Lenkberechtigung ist das von der Behörde erteilte Recht Kraftfahrzeuge einer oder mehrerer Klassen zu lenken. Das FSG enthält zahlreiche Schutznormen, wonach den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll. Der Schutzzweck des § 1 Abs 3 FSG stellt darauf ab, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung und somit nachweislich auch die hiefür erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zu den gröbsten Verstößen im Straßenverkehr. Da Wasser zu den lebensnotwendigen Elementen zählt, ist jedermann für die Reinhaltung desselben verpflichtet. Der Berufungswerber hat in sorgloser Weise, trotz konkreter Gefahr einer Gewässerverunreinigung, keinerlei Maßnahmen eingeleitet und sich vom Unfallort entfernt, sodass der Schutzzweck der Bestimmung erheblich verletzt wurde. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu Punkt 1.b) liegt eine einschlägige Verwaltungsvormerkung vor, welche als erschwerend zu werten ist, Milderungsgründe sind keine gegeben. Zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses liegen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor. Das Verschulden des Berufungswerbers ist zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu erblicken. Auch unter Berücksichtigung der äußerst ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (monatliche Notstandshilfe von ? 500,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, Schulden in Höhe von ? 4.000,---) können die von der Erstbehörde ausgesprochenen Strafen nicht herabgesetzt werden. Zu Punkt 1.b) hat offensichtlich die bisher verhängte Strafe nicht ausgereicht um den Strafzweck zu erfüllen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Gewässerverunreinigung Gefahr Unfall Normadressat erforderliche Maßnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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