Der Eigentümer einer Düngerstätte ist für eine Übertretung nach § 31 Abs 1 WRG, nämlich eine Gewässerverunreinigung durch Abfließen von Gülle und Oberflächenwasser von der Mistlagerstätte in einen Bach, nicht verantwortlich, wenn das höchstpersönliche Fruchtgenußrecht an der gesamten Liegenschaft im Sinne der §§ 509 ff ABGB von der Gattin übernommen wurde. Der Fruchtnießer hat an der betreffenden Sache das ausschließliche Nutzungsrecht und gemäß § 512 ABGB die Pflicht, die Sache zu erhalten. Somit obliegt die ordnungsgemäße Führung der Landwirtschaft ohne Beeinträchtigung der Umwelt dem Fruchtnießer und nicht dem (bloßen) Eigentümer. War daher die Düngerstätte in einem Zustand, dass bei Niederschlägen oder bei Schmelzen von Eis und Schnee verunreinigte Wässer abfließen können, hatte lediglich die Fruchtnießerin die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung zu setzen.