Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn G. E. XY 11, M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.02.2007, Zl WA-175-2006, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe unverändert 12 Stunden) herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt:
1. Bei der durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) hat es zu lauten wie folgt: § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959
2. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten wie folgt: § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
Sie haben es als Obmann der Agrargemeinschaft S.-G.-Alm und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zu verantworten, dass am 06.08.2006 von 07.45 Uhr bis 07.08.2006 in A., Berg/Gebirge, auf einer Länge von 5 km, durch 29.000 l Gülleausfluss dadurch verunreinigt wurde, dass die Gülle der Güllegrube vor dem untersten Stallgebäude der G.-Alm auf Grund einer defekt gewordenen Absperrung schwallartig über einen bereits vollen Güllebehälter in die Vorflut gelangt ist. Sie haben daher bei einer Maßnahme, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann, die gemäß § 1297 bzw 1299 ABGB gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 10 iVm Abs 1 WRG 1959 begangen und wurde über ihn gemäß § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt und ein anteiliger Betrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
Gegen das Straferkenntnis vom 14.02.2007 zu GZ WA-175-2006 erhebe ich innerhalb offener Frist volle Berufung und begründe diese wie folgt:
Mit gegenständlichen Straferkenntnis wurde mir eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 10 iVm § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 zur Last gelegt, wonach ich als Obmann der Agrargemeinschaft S.-G.-Alm einen Gülleausfluss von 29.000 Litern am 06.08.2006 und 07.08.2006 und die dadurch erfolgte Verunreinigung des Unteraubaches von der G.-Alm auf einer Länge von fünf Kilometern zu verantworten hätte.
Dadurch hätte ich bei einer Maßnahme, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann, die gem §§ 1297 bzw 1299 ABGB gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Insbesondere sei von einer auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 137 Abs 3 Z 10 WRG in Verbindung mit § 5 Abs 1 VStG auszugehen, da zum Vorfallszeitpunkt eine Entleerung der Güllegrube ohnehin notwendig gewesen wäre und deren Absperrung zudem defekt gewesen sei.
Dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die obliegende Sorgfaltspflicht habe ich Folgendes entgegenzuhalten:
Die erstinstanzliche Behörde hat in keiner Weise festgestellt, zu welchem Ausmaß die gegenständliche Güllegrube vor Beginn der von der Behörde zugestandenen starken Regenfälle gefüllt gewesen ist. So hat es nämlich zum 06.08.2006 keinerlei Veranlassung gegeben, eine Überschwappung aus der Güllegrube befürchten zu müssen. Die durch die Regenfälle vor dem 06.08.2006 anfallenden Wassermengen waren in diesem Umfang nicht abschätzbar und war ebenso eine Gülleausbringung in den letzten Tagen vor dem 06.08.2006 aufgrund der durchwässerten Bodenstruktur und der damit einhergehenden Gefahr im alpinen Gebiet nicht mehr möglich.
Endgültig ausschlaggebend für die Abreißung der Absperrung war jedoch die über die Nacht vom 05. bis zum 06.08.2006 anfallenden Regenwassermengen, welche den Gülleausfluss erst herbeiführte. Noch tags zuvor wurde die Güllegrube überprüft und deren Ausfüllung als durchschnittlich empfunden, sodass eine Notwendigkeit einer verstärkten Absperrung nicht gesehen werden konnte. Da Ähnliches noch niemals vorgekommen ist, in der Bewirtschaftungsmethode bzw hinsichtlich des aufgetriebenen Viehstands keinerlei Veränderung vorgenommen worden ist, ist auf den Erfahrungswert der vergangenen Jahre vertraut worden und keinerlei Gefahr hinsichtlich einer Überschwappung aus dieser Güllegrube gesehen worden.
Insgesamt erscheint die Annahme einer auffallenden Sorglosigkeit hier jedenfalls verfehlt. Die Ursache für die Überschwemmung ist alleinig in den außerordentlich starken Regenfällen in der Nacht vom 05. zum 06.08.2006 zu sehen und konnte dies nicht verhindert werden. Der Sorgföltigkeitsmaßstab des § 31 Wasserrechtsgesetz bezieht sich auch auf das Erkennenmüssen einer potentiellen Gefahr, sodass eine Sorgfaltsverletzung nicht angenommen werden kann, wenn diese wie im gegenständlichen Fall nicht absehbar gewesen ist.
Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut des § 31 WRG zur Setzung von Abwehrmaßnahmen jeder verpflichtet, der die Gefahr einer Gewässerverunreinigung rechtlich oder faktisch beherrschen kann. So die Anlage nunmehr verpachtet ist, wird der Eigentümer der Liegenschaft nicht als verpflichtend anzusehen sein eine primäre Haftung als Verursacher schließt auch die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers nach Abs 4 leg cit aus, welche Bestimmung gegenständlich allerdings von der erstinstanzlichen Behörde nicht zur Anwendung herangezogen worden ist.
Sollte die Berufungsbehörde entgegen der hier getroffenen Ausführungen den Schuldausspruch nicht beheben, wird in eventu um Minderung des Strafausspruches ersucht.
Hiezu darf zum Ersten angegeben werden, dass ich entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides sehr wohl zu den wider mich erhobenen Schuldvorwürfen Stellung genommen habe. Hiezu habe ich im Dezember 2006 die Behörde aufgesucht und habe meine Stellungnahme von Dr. A. A. abgegeben. Das nunmehrige Übergehen meiner Stellungnahme erstaunt mich und kann hinsichtlich der Einstufung meiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zu meinen Lasten gehen.
Darüber hinaus darf auf die obigen Ausführungen verwiesen und noch einmal betont werden, dass ich eine Sorgfaltsverletzung meinerseits nicht erblicken kann, insbesondere keine auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 137 Abs 3 Z 10 Wasserrechtsgesetz.
Auch darf darauf verwiesen werden, dass ein Schaden durch den gegenständlichen Vorfall kaum eingetreten sein wird, da das ausgeflossene Wasser nahezu ausschließlich Regenwasser dargestellt hat. So bin ich etwa der Meinung, dass die sich bei einem trockenen Sommer nach einem starken Regenfall in einem Bach sammelnden Kotrückstände wesentlich mehr Verunreinigung mit sich bringen als der gegenständliche Ausfluss von großteils Regenwasser. Dazu erscheint mir auch ein etwaiger Schaden als äußerst gering und bitte ich, dies in die Betrachtung miteinziehen zu lassen.
Aus den genannten Gründen wird nunmehr gestellt der Antrag,
meiner Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 14.02.2007 zu GZ: WA-175-2006 vollinhaltlich zu beheben, in eventu den darin getroffenen Strafausspruch angemessen zu mindern.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, Einvernahme des Vertreters des Beschuldigten, Herrn E. N. (geb. XY) anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2007 sowie Einholung einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerökologie vom 10.05.2007.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:
Die hier maßgeblichen Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl 215 /Wv), idF BGBl I 2003/82 (WRG 1959) lauten wie folgt:
§ 31
(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
§ 137
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 14.530,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.340,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
10. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs 1);
Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, dass es durch Ausfluss von 29.000 l Gülle zu einer erheblichen Gewässerverunreinigung des Unteraubaches gekommen sei. Was den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung betrifft, hat die Behörde I. Instanz zwar ein Gutachten der Chemisch-technischen Umweltschutzanstalt vom 30.08.2006 eingeholt, eine Auswertung dieses Gutachtens durch einen einschlägigen Sachverständigen in Bezug auf das Ausmaß der Gewässerverunreinigung offenkundig (dem erstinstanzlichen Akt bzw dem angefochtenen Straferkenntnis ist dazu nichts zu entnehmen) nicht veranlasst. Zwar ist auch seitens der Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall, selbst wenn es sich bei den 29.000 l um ein Gülle/Wassergemisch gehandelt haben mag, jedenfalls von einer Gewässerverunreinigung zu sprechen (vgl etwa den Sachverhaltsbericht der Polizei vom 19.09.2006 Schaumbildung und starke Geruchsentwicklung beim Unteraubach selbst der Berufungswerber bestreitet dies offenkundig nicht), ob diese tatsächlich als erheblich einzustufen ist, kann nicht von vorherein gesagt werden.
Die seitens der Berufungsbehörde in diese Richtung getroffenen Ermittlungen haben gezeigt, dass eine Einschätzung der gegenständlichen Gewässerverunreinigung, die als solche auch seitens des Amtssachverständigen für Gewässerökologie unstrittig vorlag, als erheblich nicht mehr möglich ist (Gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerökologie vom 10.05.2007). Die Berufungsbehörde geht daher von einer Erfüllung des objektiven Tatbestandes lediglich des § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 aus. Eine Änderung dieser rechtlichen Beurteilung und damit auch des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war auch im Berufungsverfahren möglich.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt (vgl. VwGH 21.06.1994, 91/07/0062) tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Was die subjektive Tatseite betrifft, verweist § 31 Abs 1 WRG 1959 auf § 1297 ABGB (§ 1299 ABGB ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang).
§ 1297 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (AGBG) lautet wie folgt:
Es wird aber auch vermuthet, daß jeder den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines Andern entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig.
Dazu ist zunächst der Behörde I. Instanz beizupflichten, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Obmann der Agrargemeinschaft, und nicht gegen Herrn E. N., zu führen war. E. N. (geb XY) gehört zwar zu jenen sieben Bauern, denen das Recht zukommt, die G.-Alm zu bestoßen und auch er, wie die anderen Bauern auch, kontrolliert immer wieder den baulichen Zustand dieser Alm (auch der Güllegruben) und behebt (gemeinsam) erkennbare Mängel. Aus diesen Umständen allein kann jedoch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung abgeleitet werden. Tatsächlich verantwortlich ist daher allein der Obmann der Agrargemeinschaft, als Vertreter des Eigentümers dieser Alm und als jene Person, der auch schlussendlich die zwingende Anordnungsbefugnis zur Behebung allfäliger Mängel kraft ihrer Stellung zukommt.
§ 1297 ABGB nimmt Maß am wertverbundenen Durchschnittsmenschen. Es ist daher zu fragen, wie sich der maßgerechte Durchschnittsmensch in der konkreten Lage des Täters verhalten hätte (vgl dazu eingehend etwa Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, (1992), § 1297).
Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der für die Annahme einer Fahrlässigkeit geltende Maßstab ein objektiv normaler ist (VwGH 28.10.1980. Slg 9710A). Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 12.06.1989, Slg 12947A, 25.10.1996, 95/17(0168). Die objektiven Sorgfaltspflichten legen immer nur das Mindestmaß der anzuwendenden Sorgfalt fest. In atypischen Situationen wird von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters ein erhöhtes Maß an Sorgfalt verlangt. Andererseits muss man sich hüten, die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflich zu überspannen. Bei der Wertung eines Verhaltens nach dem Gesichtspunkt des Verschuldens darf die Frage der Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden (VwGH 06.06.1966, 1137/65).
Das Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung bzw seines Vertreters bei der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2007 geht nun in die Richtung, dass gegenständlich keine, jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit, vorliege. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass die gegenständliche Art der Absperrung des Gülleauslaufes mittels eines Brettes schon über viele Jahrzehnte in gleicher Art und Weise erfolgt sei und nie zu Problemen geführt habe. In die Betonhülle der (mittleren und unteren) Güllegruben ist dabei beidseitig eine Art Falz als Brettführung eingelassen. In diese Brettführung wird das Brett eingepasst und durch den Druck der Gülle erfolgt eine wirksame Absperrung des am Boden der Grube eingelegten Abflussrohres. Die Holzbretter werden überdies durch die Gülle getränkt, dehnen sich so noch aus und versperren mitunter den Abfluss derart stark, dass ein händisches Herausziehen der Bretter nur unter Zuhilfenahme von technischen Geräten (zB Zepin) möglich ist. Nach Aussage des Vertreters des Beschuldigten wäre aus diesem Grunde ein beidseiger Falz in den Mauerstirnseiten nicht zielführend, zumal in diesem Fall die Bretter wohl nicht mehr herausgezogen werden könnten.
Weiters wurde dargelegt, dass im Rahmen der Almbewirtschaftung immer wieder Kontrollen durchgeführt wurden und in der Folge jene Maßnahmen, die getroffen werden mussten, einvernehmlich mit den Agrargemeinschaftsmitgliedern besprochen wurden. An eine Änderung der Absperrungsmaßnahmen bei den Güllebehältern sei dabei nicht gedacht worden. Tatsächlich sei das Brett bei der unteren Güllegrube auch nicht gebrochen oder sonst wie beschädigt gewesen. Vielmehr habe man nach Aussage des Vertreters des Beschuldigten dieses Brett auch in weiterer Folge noch verwenden können.
Dem steht der spruchgemäße Vorwurf einer defekt gewordenen Absperrung gegenüber. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann jedenfalls der im angefochtenen Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachte (wenngleich in der als erwiesen angenommenen Tat nicht beschriebene) Vorwurf der auffallenden Sorglosigkeit keinesfalls aufrecht erhalten werden. Im Lichte der obigen Ausführungen zur Fahrlässigkeit war daher zu überprüfen, ob der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt in subjektiver Hinsicht überhaupt zu verantworten hat.
Für die Annahme einer Sorgfaltswidrigkeit sprechen nach Ansicht der Berufungsbehörde folgende Erwägungen: Due unterste (betonierte) Rundgrube im System der Güllebehälter, die zur Aufnahme der in den weiter oben liegenden Güllebehälter (Schurkoasten) befindlichen Gülle dient, war schon vor dem gegenständlichen Vorfall (seit ein paar Tagen Niederschrift E. N., 11.08.2006) voll. Ursache dafür war die aufgrund der schlechten Wetterlage gegebene Unmöglichkeit, die Gülle auf die Felder auszubringen. Die dauernden Regenfälle hätten dazu geführt, dass die ausgebrachte Gülle aufgrund der verminderten Aufnahmefähigkeit des Bodens über die durchnässten Felder in den Unteraubach geflossen wäre (Aussage N. bei der mündlichen Verhandlung 18.04.2007). Sollte also Gülle, aus welchem Grund auch immer, von den oben gelegenen Behältern austreten, hätte die unterste Rundgrube diese nicht (mehr) aufnehmen können. In einer derartigen Situation hätte es daher erhöhter Aufmerksamkeit bedurft, um ein Austreten von Gülle aus den oben liegenden Behältern zu verhindern. Wenngleich die Anbringung des Holzbrettes als Absicherung bereits über Jahrzehnte in unveränderter Art und Weise erfolgte, wäre es aufgrund des Umstandes, dass der unterste Güllebehälter bereits voll war und aufgrund des andauernden starken Regens, der in der Nacht vom 05.08. auf 06.08.2006 noch zunahm, jedenfalls erforderlich gewesen, über bloße Kontrollen hinaus noch konkrete Maßnahmen in Bezug auf die Absicherung der oberen Güllebehälter mit einem bloßen, in eine Führung in der Mauer eingelassenen Brett zu setzen, um insbesondere die mit der bei der gegebenen Wetterlage stets zu befürchtenden weiteren Zunahme an Niederschlägen verbundenen Gefahr des Ausschwemmens der Sicherungsbretter entgegenzuwirken. Wenn nämlich, wie vom Beschuldigten selbst geschildert, die oberen Güllebehälter kurz vor dem gegenständlichen Ereignis nicht voll waren, ist auch die vorgebrachte "Tränkung" der Bretter mit Gülle nicht in vollem Umfang gegeben und ist es daher durchaus denkbar, dass bei schwallartigen Regenfällen das (auch von den Dächern herabkommende) Regenwasser zu einer Ausschwemmung der Sicherungsbretter führt. Es wäre daher erforderlich gewesen, diese Sicherungsbretter etwa durch vorübergehende technische Maßnahmen, zB durch Anbringen von Zwingen, so am Mauerwerk zu fixieren, dass sie nicht aus den einseitigen Mauerfalzen gleiten können. Dass die vorliegende Art der beidseitige Brettführung, wenngleich seit langem so vorhanden, keineswegs, wie etwa vom Vertreter des Beschuldigten geschildert, als besonders sicher anzusehen ist, leuchtet einerseits ein und wird diese Annahme auch durch den landwirtschaftlichen Sachverständigen bestätigt, der hier das beiderseitige Anbringen einer Metallschiene vorschlägt (vgl Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 13.11.2006).
Dem Beschuldigten ist es sohin nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzulegen. Die Berufungsbehörde kommt vielmehr zusammenfassend zur Ansicht, dass dem Beschuldigten eine Sorgfaltswidrigkeit, wenngleich keinesfalls eine erhebliche, zur Last zu legen ist. Er hat sohin zwar nicht den Tatbestand des § 31 Abs 1 WRG iVm § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959, wohl aber den Tatbestand des § 31 Abs 1 iVm § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber auch im Berufungsverfahren nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.
Die nunmehr von der Berufungsbehörde unter Berücksichtigung der richtig gestellten Strafsanktionsnorm verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt. Sie berücksichtigt das doch eher geringere Verschulden des Beschuldigten und die Tatsache, dass er als Obmann der Agrargemeinschaft nunmehr bemüht ist, unverzüglich eine geeignete Lösung des Problems herbeizuführen (siehe die Aussage N. in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2007). Eine weitere Herabsetzung war jedoch auch in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten nicht angesagt. Insbesondere ist auch an keine Anwendung des § 21 VStG zu denken, zumal jedenfalls die Folgen der Übertretung (bei einem Ausfluss vomn 29.000 l Gülle in ein Gewässer) keinesfalls als unbedeutend anzusehen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.