Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn L S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.6.2002, GZ.: 15.1 984/2001, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anlässlich einer am 6. und 12. 2. 2001 durchgeführten Erhebung von einem Gewässeraufsichtsorgan festgestellt worden war, im Bereich seines Anwesens W Gülle und Oberflächenwässer von der Mistlagerstätte in den E abfließen lassen und dadurch eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt.
In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt L S, dass verunreinigte Wässer in den E abgeflossen seien. Es habe sich lediglich um Niederschlags- und Tauwässer gehandelt. Es sei daher auch keine Gewässerverunreinigung eingetreten. Darüber hinaus sei nicht er, sondern seine Gattin Betreiber der Landwirtschaft.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Nach Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 19.8.2002 ist der Berufungswerber seit 7.7.1989 an der Betriebsführung der Landwirtschaft nicht mehr beteiligt. Mit diesem Stichtag habe nämlich seine Gattin C S die höchstpersönliche Dienstbarkeit des Fruchtgenusses im Sinne der §§ 509 ff ABGB an der gesamten Landwirtschaft übernommen. Gemäß § 512 ABGB hat der Fruchtnießer auch alle Kosten zu tragen, ohne welche die Frucht nicht erzielt werden kann.
Gemäß § 513 ABGB hat der Fruchtnießer die Sache auch zu erhalten sowie Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Zu einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft gehört unter anderem auch, dass diese so geführt wird, dass keine Umweltbeeinträchtigung eintritt. Wenn daher die Düngerstätte in einem Zustand war, dass bei Niederschlägen oder bei Schmelzen von Eis und Schnee verunreinigte Wässer abfließen können, dann war es Pflicht der Fruchtnießerin und nicht des Berufungswerbers, der das bloße Eigentum besitzt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Dem Berufungswerber kann daher die stattgefundene Gewässerverunreinigung nicht zur Last gelegt werden, sodass der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs. 2 Z 1 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.