Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes einer Gewässerverunreinigung nach § 31 Abs 1 i.V. mit § 30 Abs 1 WRG liegt im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vor, wenn laut Vorhaltung -durch das rasche Ablassen zweier, mit Grundstücksnummer, Katastralgemeinde und Ortsteil konkretisierter Fischteiche eine erhebliche Verunreinigung des Baches (Schlamm, Forellensterben) verursacht wurde-. So war dieses Gewässer jedenfalls ab diesem Ablaß bis zu seiner Vereinigung mit dem Abfluß eines anderen Teiches verunreinigt. Da Wasser nicht bergauf fließt, ist es unerheblich, ob der Bach bereits vor Durchfließen der abgelassenen Fischteiche entsprang.