§ 31 Abs 2 WRG verpflichtet beispielsweise einen PKW-Lenker, dessen Fahrzeug in einen Bach stürzte und dort auf dem Dache liegend die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bewirkt, unverzüglich die zur Vermeidung der Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere durch Verständigung der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes.