Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1VwGG §38 Abs4VwGG §51 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Fr 2019/22/0009 B 25. Juli 2019 RS 1 Stammrechtssatz Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des ... mehr lesen...
1 Der vorliegende Fristsetzungsantrag vom 27. November 2019 wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 27. Jänner 2020 vom Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Jänner 2020 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht Wien auf, die Entscheidung binnen zwei Monaten zu erlassen. 2 Das Verwaltungsgericht Wien entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. März 2020, VGW-151/053/7101/2019-5, und legte mit Verfügung vom 20. Apri... mehr lesen...
1 Der Fristsetzungsantrag vom 14. März 2019 wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. März 2019 zurückgezogen. Beide Schriftsätze wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 14. April 2020 vorgelegt. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend... mehr lesen...
1 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) hat das Erkenntnis vom 16. April 2020, Zl. KLVwG-1143-1151/7/2018, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Nachweis über dessen am 22. April 2020 an die Rechtsvertretung der Antragsteller erfolgte Zustellung - gemeinsam mit dem Fristsetzungsantrag vom 12. März 2020 - vorgelegt. 2 Da das LVwG seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 letzter... mehr lesen...
1 Der Fristsetzungsantrag vom 14. März 2019 wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. März 2019 zurückgezogen. Beide Schriftsätze wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 14. April 2020 vorgelegt. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über die bei ihm am 26. August 2019 eingelangte Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Juli 2019 mit Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Zl. W225 1433189- 2/6E, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über de... mehr lesen...
1 Der Antragsteller brachte am 19. Februar 2020 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte wegen Ablauf der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten Asylangelegenheit. Begründend führte er aus, dass bislang nicht über seine fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. April 2017 entschieden worden sei. 2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag dem... mehr lesen...
1 Mit Schriftsatz vom 3. März 2020 (eingebracht am 5. März 2020) beantragte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien eine Frist zur Entscheidung über einen noch offenen Beschwerdeantrag zu setzen. 2 Er brachte vor, in einer näher bezeichneten Angelegenheit nach dem EisbEG gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 28. Februar 2019 die Beschwerde vom 2. April 2019 an das Verwaltungsgericht Wien erhoben zu haben. Darin habe er beantragt, das Verwaltungsgericht ... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 26. März 2020, W139 2173410-1/20E, mit dem die Beschwerde des Antragstellers - durch Zurückweisung des in der Beschwerde gestellten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und darüber hinaus infolge spruchgemäß nicht weiter eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze - erledigt wurde, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtsh... mehr lesen...
Das Verwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 9. März 2020, W252 2192762-1/18Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt. Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 18.10.2019, Fr 2019/18/0021, mwN). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten E... mehr lesen...
1 Auf Grund des gegenständlichen Fristsetzungsantrages trug der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. Jänner 2020 dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. 2 Am 6. März 2020 legte das Bundesverwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 4. März 2020, W251 2196491- 1/13E, vor, mit dem es das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG einstellte, we... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1VwGG §38 Abs4 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Fr 2015/09/0008 B 20. Oktober 2015 RS 1 Stammrechtssatz Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos ... mehr lesen...
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 9. Jänner 2020 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre - am 20. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte - Beschwerde eine Frist von höchstens drei Monaten zu setzen. 2 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Jänner 2020, Fr 2020/14/0003-4, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin zu erlasse... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §38B-VG Art133 Abs1 Z2B-VG Art140 Abs1 Z1 litaVwGG §38VwGG §38 Abs4
Rechtssatz: Es ist davon auszugehen, dass - ebenso wie in jenem Fall, in dem das VwG mit einer Aussetzung nach § 38 AVG vorgeht - auch die Erlassung eines Beschlusses, mit dem das säumige VwG an den VfGH mit einem Antrag auf Normprüfung her... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §38B-VG Art133 Abs1 Z2VwGG §38VwGG §38 Abs4VwGVG 2014 §17
Rechtssatz: Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 38 VwGG bereits ausgeführt, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 3... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. März 2020, Zl. LVwG-AV-695/002-2018, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch von "ERV-Zuschlag" ist gesetzlich ni... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §38 Abs4VwGG §42a Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Fr 2017/03/0009 E 24. Jänner 2018 RS 1 Stammrechtssatz Für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (vgl. aber zu den Kostenfolgen § 56 Abs. 2 VwGG, siehe dazu VwGH 18.12.2015, Fr 2015/12/0023). ... mehr lesen...
1 Beim Bundesverwaltungsgericht ist seit 25. Juli 2016 auf Grund einer Säumnisbeschwerde des Antragstellers zu I409 1435409-2 ein Verfahren anhängig. 2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 3 Am 9. Jänner 2019 beantragte das Bund... mehr lesen...
1 Der Antragsteller zog den am 15. Jänner 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 17. März 2020 zurück. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner... mehr lesen...
1 Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Fristsetzungsanträge beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2 Der vorliegende Fristsetzungsantrag wurde von den Rechtsvertretern des Antragstellers am 18. Dezember 2019 (unmittelbar) beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem mit Verfügung vom 3. Februar 2020 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet, wo der Antrag am 5. Februar 2020 einlangte. 3 Das BVwG übermittelte den Antrag am 6. Februar 2020 dem Verwaltu... mehr lesen...
Mit Fristsetzungsantrag vom 4. Dezember 2019 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 21. November 2018 (gegen den Bescheid vom 9. November 2018) - über welche die belangte Behörde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Dezember 2018 entschieden hatte und in Ansehung derer der Antragsteller am 3. Jänner 2019 einen Vorlageantrag gestellt hatte - eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen. Der Verwaltungsgeri... mehr lesen...
1 Der am 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2020 zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. 3 Da sich d... mehr lesen...
1 Der am 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde mit Schriftsatz vom 3. März 2020 zurückgezogen, beide Schriftsätze wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklä... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die versäumte Entscheidung mit Erkenntnis vom 20. Februar 2020, W227 2140176-2/7E, nachgeholt und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift samt Zustellnachweis vorgelegt. 2 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 26.9.2019, Fr 2019/18/0034, mwN). 3 Die Entscheidung über den Aufwander... mehr lesen...
Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 14. Jänner 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Angelegenheit das Erkenntnis vom 14. Februar 2020, W112 2183095-1/30E, erließ und eine Abschrift dieser Erledigung samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der na... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Antragsstellers mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14. Februar 2020, Zl. G312 2207402-1/7Z, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls vorgelegt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. VwGH 3.10.2019, Fr 2019/01/0029, mwN). Damit hat da... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht Wien entschied mit dem am 10. Dezember 2019 mündlich verkündeten Erkenntnis, VGW- 151/066/11447/2018-11, über die Beschwerde und legte sowohl eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls als auch eine Ausfertigung des Erkenntnisses vor. 2 Da das Verwaltungsgericht somit seiner Entscheidungspflicht nachkam, war gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 8.7.2019, Fr 2019/22/0011, mwN). 3 Die Entscheidung über den Aufwande... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Verhandlung am 13. Jänner 2020 zur Zl. W238 2190979-1/19Z die Entscheidungen, womit - nach deren Spruch: unzweifelhaft ausschließlich nur - über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, durch mündliche Verkündung erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des über die mündliche Verkündung angefertigten Protokolls vorgelegt. Insoweit ... mehr lesen...
1 Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Verwaltungsgericht den Antrag, unter anderem jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juni 2017, LVwG 533.28-601/2017-10, im Beschwerdeverfahren einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. In diesem Antrag brachte er als Sachverhalt unter Punkt I. vor, dass ein Beschluss der Vo... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art130 Abs1 Z3VwGG §34 Abs1VwGG §38 Abs1VwGG §38 Abs4VwGVG 2014 §32 Abs1VwGVG 2014 §8
Rechtssatz: Nach dem eindeutigen
Spruch: des Beschlusses hat das VwG den Antrag auf Wiederaufnahme ohne jede weitere Einschränkung und damit zur Gänze im abweisenden Sinne erledigt. Dass das VwG in seiner
Begründung: auf de... mehr lesen...