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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 38 VwGG bereits ausgeführt, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen ist, wenn das säumige VwG nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG 2014) ausgesetzt wird (vgl. VwGH 28.7.2017, Fr 2017/12/0016; 25.5.2016, Fr 2015/11/0007). Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des VwG mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des VwG (vgl. VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140003.F03Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020