Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1. Dr. K M und 2. E M, beide in S, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß und Mag. Alexander Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Stadt S hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. März 2020, Zl. LVwG-AV-695/002-2018, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch von "ERV-Zuschlag" ist gesetzlich nicht vorgesehen; das insoweit erhobene Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152, mwN).
Wien, am 17. April 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019050026.F00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020