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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des S M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4 gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 20. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 26. November 2018 zu setzen.
Das BVwG legte diesen Antrag am 26. Mai 2020 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 25. Mai 2020, W120 2210580-1/14E, sowie einem diesbezüglichen Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020180021.F00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020