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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des S A E in G, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat über die bei ihm am 26. August 2019 eingelangte Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Juli 2019 mit Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Zl. W225 1433189- 2/6E, entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den vorliegenden Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands nach § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung um die Hälfte niedriger festgesetzt ist als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 6.2.2020, Fr 2019/20/0039, mwN), war das Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020200019.F00Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020