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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Fristsetzungsanträge der Gemeinde Semmering, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen das Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg, betreffend Festsetzung von Zwangsstrafen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Gemeinde Semmering Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesfinanzgericht hat sein Erkenntnis vom 5. Mai 2020, RV/7102968/2018, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag ist daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, die einen Ersatz von Mehrwertsteuer nicht vorsieht.
Wien, am 3. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020160008.F00Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020