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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Parteien 1. DI K E in V, 2. J O, 3. E O, 4. R S, 5. Mag. M D, 6. M S, 7. M J und 8. Mag. E R, alle in V und 9. S M in V, alle vertreten durch Mag. Walter Dorn, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, gegen das Landesverwaltungsgericht Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Villach; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) hat das Erkenntnis vom 16. April 2020, Zl. KLVwG-1143-1151/7/2018, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Nachweis über dessen am 22. April 2020 an die Rechtsvertretung der Antragsteller erfolgte Zustellung - gemeinsam mit dem Fristsetzungsantrag vom 12. März 2020 - vorgelegt.
2 Da das LVwG seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022, VwSlg. 18.921A/2014).
3 Mangels eines entsprechenden Antrags war kein Kostenersatz zuzusprechen.
Wien, am 2. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020060004.F00Im RIS seit
10.07.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020